Energiekostenschutzschirm
Im Hinblick auf den Energiekostenschutzschirm sind auch Bilanzierungsfragen in den Blick zu nehmen. Das Gesetz sieht auch für Pflegeinrichtungen eine Übernahme der Abschlagszahlung von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs im Dezember 2022 vor. Da die Dezember-Soforthilfe auch zur Überbrückung gedacht ist, bis die Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden März 2023 wirkt, ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Abgrenzung hinsichtlich der auf 2023 entfallenden Anteile der Soforthilfe zu erfolgen hat.
Da in der ersten Phase der Gas- und Wärmepreisbremse eine Spitzabrechnung in Bezug auf die Erstattungen für den Zeitraum Oktober bis März 2023 zu erfolgen hat, ist zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Abgrenzungen im Jahresabschluss 2022 erforderlich sind. Als Referenzmonat ist der März 2022 vorgesehen.
Sonderleistungen und Förderbeträge nach § 150c SGB XI
Die Pflegeeinrichtungen haben im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2023 monatliche Sonderleistungen an die mit der Überwachung der Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stehenden gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz beauftragten Beschäftigten zu zahlen. Bei den Auszahlungen an die Mitarbeitenden handelt sich um Personalaufwand. Die Erstattungen sind als Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen zu Betriebskosten (PBV) zu erfassen bzw. als sonstige betriebliche Erträge (HGB).
Spitzabrechnung in Bezug auf die Finanzierung der generalistischen Ausbildung
Die Finanzierung der generalistischen Ausbildung erfolgt bereits seit 2020 einheitlich über Ausgleichsfonds auf Landesebene. Die abgerechneten Ausbildungszuschläge und die geleisteten Umlagezahlungen an den Landesausbildungsfonds sind in der Bilanz als „Durchlaufende Posten" zu behandeln. Nicht immer wird beachtet, dass eine Spitzabrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge und eine entsprechende Abgrenzung im Hinblick auf Überzahlungen oder Forderungen zu erfolgen hat. Dabei sind die über den Pflegerettungsschirm nach § 150 SGB XI erhaltenen anteiligen Beträge für den Ausbildungszuschlag nach PflBG entsprechend zu berücksichtigen.
Drohverlustrückstellungen für Mietverträge
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Bei Trägern, die Miet- oder Pachtverträge mit einer Wertsicherungsklausel und Koppelung an den Verbraucherpreisindex abgeschlossen haben, können deutliche Kostensteigerungen drohen. Aufgrund der sehr restriktiven Handhabung der Sozialhilfeträger können derartige Steigerungen jedoch i. d. R. nicht über eine Anhebung der Investitionskostensätze weiterberechnet werden.
Rückstellung für drohende Rückzahlungsverpflichtungen aus Corona-Schutzschirmen
Im Jahresabschluss zum 31.12.2021 wurden für drohende Rückzahlungsverpflichtungen aus den 150-er Corona-Schutzschirmen üblicherweise Rückstellungen in einer Bandbreite zwischen 20 – 50% der erhaltenen 150-er Erstattungen gebildet. Zu beachten ist, dass Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf die 150-er Erstattungen des Jahres 2020 zum 31.12.2022 entfallen, wenn keine Nachweisprüfung stattgefunden haben bzw. kein Bescheid über das Ergebnis der Nachweisprüfung vorliegt.
Rückstellungen für nichtbesetzte Stellen
Rückzahlungsverpflichtungen für eine Unterschreitung des vereinbarten Stellen-Solls gemäß § 115 Abs. 3a SGB XI drohen wieder; Sanktionen waren Corona-bedingt lediglich (temporär) ausgesetzt.
Rückstellungen für Freihalte- und Reservierungsgebühren in Pflegeeinrichtungen
Eine Platz- oder Reservierungsgebühr ist nach dem BGH-Urteil vom 15.07.2021 (Az. III ZR 225/20) für die Zeit bis zum Einzug unvereinbar mit den gesetzlichen Vorschriften.
Lohnfortzahlung bei Nichterfüllung der Impflicht
Es existiert bisher eine divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung, ob der Arbeitgeber Mitarbeitende pauschal unbezahlt freistellen darf, ohne dass das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot verfügt hat.
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