Neuigkeiten

Baupreisindex für Wohngebäude

16,1% höher als ein Jahr zuvor

Die deutlichen Kostensteigerungen haben dazu geführt, dass der Baupreisindex für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen lag im Mai 2022 um 16,1 Prozent höher als ein Jahr. Hierüber können nunmehr ausufernde Kostensteigerungen bei laufenden Bauprojekten zumindest teilweise aufgefangen werden.

Als betriebsnotwendig können ab 2023 hiernach für Neubauprojekte Aufwendungen anerkannt werden, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger Anlagegüter nach § 4 APG DVO einen Gesamtbetrag von 2.966,33 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze max. 53 m²) nicht übersteigen. Bei Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung ist die Angemessenheitsgrenze unter Maßgabe der Einhaltung der um 100 Euro brutto auf 3.066,33 Euro je qm Nettoraumfläche zu erhöhen.

Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach §§ 2 und 3 APG DVO sind in 2023 gemäß § 6 Abs. 1 APG DVO in Höhe von jährlich 26,51 Euro je qm der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche anerkennungsfähig.

Abweichend von § 2 Absatz 2 APG DVO ist in 2023 für teilstationäre Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 APG DVO ein maximaler Gesamtbetrag von 2.429,79 Euro je qm Nettoraumfläche als Angemessenheitsgrenze anzuwenden.

Eigenkapitalzinsen sind in 2023 gemäß § 5 Abs. 6 APG DVO bzw. fiktive Eigenkapitalzinsen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 APG DVO mit 0,49% zu berücksichtigen.

Zu beachten ist auch, dass die ab 2023 erhöhte Angemessenheitsgrenze sich auch in der Refinanzierung von Bestandseinrichtungen im Mietmodell zum 1.1.2023 positiv auswirken kann. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Vorschau zur voraussichtlichen I-Kostenrefinanzierung ab dem 1.1.2023, Überprüfung Ihrer Miet- oder Pachtverträge oder Überlegungen, ob und wie die Nachweispflichten zur Führung der virtuellen Konten im Mietmodell vermieden werden können.

Es stellt sich auch die Frage, ob in der Finanzierung der energetischen Sanierung ein Silberstreif am Horizont in NRW zu erkennen ist?

Bisher besteht das Dilemma, dass die Erreichung der klimapolitischen Ziele bis 2030 zwar politisch gewollt ist, die energetische Sanierung von Pflegeeinrichtungen bisher aber in der Investitionskostenfinanzierung nicht als betriebsnotwendig ("nice-to-have") eingestuft wird.

In NRW könnten sich aber für die Finanzierung einer klimaneutralen Gebäudequalifizierung (s. Koalitionsvertrag Zeilen 185 bis 191) neue Perspektiven ergeben:

"Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Vereine werden bisher beim Klimaschutz zu wenig beachtet. Wir werden dies ändern, indem Klimaschutz bei der Investitionsförderung über die einschlägigen Gesetze wie das Altenpflegegesetz Nordrhein-Westfalen oder das Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen stärker berücksichtigt und gefördert werden kann. Gleichzeitig werden soziale Einrichtungen bei Förderprogrammen noch zu häufig als Antragsberechtigte ausgeschlossen. Dies werden wir ändern und dies auch auf Bundesebene einfordern."

Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese Ankündigung in den einschlägigen Gesetzen tatsächlich seinen Niederschlag findet und für die energetische Sanierung von Bestandseinrichtungen ein verbindlicher Refinanzierungsanspruch geschaffen wird. Allerdings verbleibt durch das Sachbearbeiterrecht dann immer noch die Beurteilung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit derartiger Maßnahmen als zweiter "Malefiz-Stein" ...

Sie haben Fragen zum Baupreisindex für Wohngebäude? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!