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Befristung der Energiepreisbremse

Handlungsdruck zur Energiekostenreduktion

Das Thema Klimakrise nimmt immer stärker Fahrt auf und hat eine sehr hohe gesellschaftliche Relevanz. Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass insbesondere der Immobilienbereich im zeitlichen Fahrplan zur Erreichung der klimapolitischen Ziele hinterherhinkt.

Aufgrund der zeitlichen Befristung der Energiepreisbremse, aber auch aufgrund verschiedener gesetzliche Vorgaben, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und nicht zuletzt die Taxonomie besteht hoher Handlungsdruck, sich mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu befassen.

In Seniorenheimen und vergleichbaren Einrichtungen gibt es bereits viele erfolgreiche Maßnahmen, die dazu tagtäglich einen wichtigen Beitrag liefern. Insbesondere beim Einsatz von erneuerbarer Energie ist schon viel erfolgt, bespielsweise durch den Anschluss an die regionale Fernwärme.

Im Bereich der Energieeffizienz und somit der Energieeinsparung ist aber noch vieles möglich. Für das Thema Energieeffizienz fehlen im Tagesgeschäft jedoch oftmals die zeitlichen Ressourcen. Damit bleiben auch Energieeinsparungen, die im Schnitt mit 10 bis 20 % der Jahresenergiekosten – ohne investive Maßnahmen – ausmachen, oft ungenutzt. Meist können diese mit einem geringen (finanziellen) Aufwand umgesetzt werden.

Es ist die Etablierung von konkreten Leitlinien und Zielformulierungen zur Energieeinsparung und Nachhaltigkeit sowie von Klimaschutzzirkeln oder Arbeitsgruppen zur Schaffung von nachhaltigen Betriebsabläufen (wie z. B. zur Umstellung auf Mehrweg-/Recycling-Produkte) zu empfehlen.

Es sollte eine Überprüfung des Status quo und eine strukturierte Erfassung der Energieträger und deren Verbräuche erfolgen. In Bezug auf ein energieeffizientes Nutzerverhalten können als geringinvestive Maßnahme zur Reduktion von Energiekosten und -verbrauch beitragen (Stand-by-Betrieb, Ausschalten nicht gebrauchter Geräte und Beleuchtung, Einschalten von Energiesparfunktionen, Nutzung von Treppen statt Fahrstühlen, Türen schließen, Lüftungs- und Heizverhalten, Wasserverbrauch).

  • Konzepte zur Mülltrennung,
  • Verbesserung der Planung der Speiseversorgung,
  • Thermoskannen anstatt Warmhalteplatten,
  • Ausschalten von nicht genutzten Geräten oder nach Dienstende sowie
  • eine Anleitung zum wassersparenden Verhalten können weitere Beiträge leisten.

 

Im Bereich Mobilität sind folgende Maßnahmen umsetzbar:

  • Anpassung der Taktung des ÖPNV an die Schichtzeiten
  • Jobrad – hausinternes Angebot zum Fahrradleasing (z. B. für E-Bikes oder normale Fahrräder)
  • Angebot von E-Autos als Firmenwagen
  • Nutzung von E-Fahrzeugen im eigenen Fuhrpark
  • Errichtung Ladesäulen für E-Fahrzeuge (Strombereitstellung z. B. mittels PV)

Große Potenziale zur Reduzierung des Energieverbrauchs und CO2-Reduktion liegen in der energetischen Sanierung der Immobilien. Über 50 % der Pflegeimmobilien in Deutschland sind strukturell veraltet und energetisch ineffizient aufgestellt.

Nach der Durchführung einer energetischen Sanierung in Kombination mit dem Ausbau von Photovoltaik-Anlagen auf den Dachflächen könnten die Einrichtungen durchschnittlich 70 % der aktuell benötigten Energie selbst herstellen bzw. einsparen.

Für die Evaluation und Planung von energetischen Sanierungsmaßnahmen fehlen in der Praxis in der Regel die personellen Kapazitäten und Kompetenzen.

Eine energetische Sanierung verursacht erfahrungemäß Kosten von durchschnittlich 800 € bis 1.500 € / m² (~4 Mio. € je Heim). Nach Auffassung der Sozialhilfeträger gelten derartige Maßnahmen üblicherweise jedoch nicht als betriebsnotwendig. Hier ist der Gesetzgebeber gefordert, die Rahmenbedingungen entsprechend zu gestalten. Es darf nicht den Sozialhilfeträgern überlassen werden, über energetische Standards der Gebäude zu entscheiden. Im Übrigen ist auch in den Blick zu nehmen, dass am Ende die Sozialhilfeträger als nachgelagerte Kostenträger auch von den Einsparungen bei den Energiekosten profitieren.

Pflicht zur Inanspruchnahme einer Energieberatung

Nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen und Hospize, die einen Erstattungsbetrag nach § 154 Absatz 1 SGB XI erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Beratung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen.

Sollten Sie Unterstützung bei der energetischen Sanierung Ihrer Einrichtung benötigen oder Fragen zu weiteren Themen aus dem Bereich Nachhaltigkeit haben, stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Zusätzlich haben wir Ihnen alle wichtigen Informationen über die Maßnahmen zur Entlastung steigender Energiekosten zusammengefasst.