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Prüfungspflicht trotz externer Prüfung

Aufsichtsratstätigkeit bedeutet Übernahme von Verantwortung

Gerade im Zuge der Wirecard-Diskussionen ist auch die Frage nach der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates immer wieder angesprochen worden. Wir geben einen Überblick, welche Verantwortung hinsichtlich der Überwachungstätigkeit besteht.

Detaillierte Vorschriften zu den Verantwortlichkeiten des Aufsichtsrats gibt es nur im Aktiengesetz (AktG). Jedoch hat dieses, durch gesetzliche Verweise oder Vorschriften in Satzungen oder Gesellschaftsverträgen, auch Ausstrahlungswirkungen auf andere Gesellschaftsformen.

Die Prüfungspflichten des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat nach § 111 AktG den Vorstand zu überwachen. Dies beinhaltet zum einen den Blick nach vorne, da künftige Fehlentwicklungen verhindert werden sollen. Zum anderen bedeutet es aber auch, den Blick nach hinten zu richten und eine nachträgliche Kontrolle des Wirkens des Vorstandes sicher zu stellen.

Nach § 171 AktG sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Vorschlag für die Ergebnisverwendung vom Aufsichtsrat zu prüfen. Zu diesem Zweck kann auch ein Prüfungsausschuss gebildet werden, der über spezielle Sachkenntnis in wirtschaftlicher und/oder prüferischer Hinsicht verfügt.

Erforderliche Sachkenntnis

Jedes Aufsichtsratsmitglied muss sich ein eigenes Urteil über den Jahresabschluss bilden können und kann dafür selbstverständlich das Ergebnis der Abschlussprüfung mit heranziehen. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat hat auch nicht den Umfang einer zweiten Abschlussprüfung. Somit stellt sich die Frage, welche konkreten Prüfungshandlungen denn durch den Aufsichtsrat durchzuführen sind?

Zunächst umfasst der Prüfungsumfang die Analyse der vom Vorstand vorgelegten Unterlagen und ist in der Regel auf diese beschränkt. Nur bei Anhaltspunkten oder Verdachtsmomenten muss sich die Prüfung auf weitere Unterlagen erstrecken. Im Übrigen darf der Aufsichtsrat auf die Erkenntnisse des Abschlussprüfers vertrauen, insbesondere wenn dem Jahresabschluss und dem Lagebericht ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Zur Unterstützung dieser Prüfungspflicht soll der Abschlussprüfer in der Sitzung anwesend sein, in der über den Jahresabschluss beraten wird. Hier soll von diesem über die Prüfung berichtet werden. Insbesondere soll, sofern zutreffend, über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems informiert werden.

Sinnvolle ergänzende Fragen, um mehr über die Hintergründe der Abschlussprüfung zu erfahren, könnten z.B. sein:

  • Gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand / Geschäftsführung und dem Abschlussprüfer?
  • Gab es Auffälligkeiten im Verlauf der Abschlussprüfung?
  • Wie war die Zusammenarbeit mit den auskunftspflichtigen Mitarbeiter:innen?
  • Wir wird die Bilanzpolitik im Allgemeinen eingeschätzt?
  • Gab es Fehler, die im Laufe der Abschlussprüfung korrigiert wurden, und welcher Art waren diese?

Zusätzliche Pflichten

Über den Umfang der Abschlussprüfung hinaus hat der Aufsichtsrat das Handeln des Vorstands im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit bei der Verfolgung der Unternehmensstrategie und damit auch insbesondere bilanzpolitische Entscheidungen zu hinterfragen. Dazu gehört z.B. auch der Ausweis eines Bilanzgewinns und die damit im Zusammenhang stehende Ergebnisverwendung. Die Rücklagenbildung kann zum Teil ein Abwägen zwischen Gesellschafter- und Unternehmensinteressen sein. Der Aufsichtsrat hat somit den Ergebnisverwendungsvorschlag zu prüfen und der Gesellschafterversammlung, die in der Regel das verantwortliche Organ für die finale Feststellung des Abschlusses, des Lageberichts und der Ergebnisverwendung ist, eine Empfehlung auszusprechen.

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