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Beschränkung des Krankenhauszweckbetriebs

Finanzverwaltung beschränkt mit geänderten AEAO

Zum Krankenhauszweckbetrieb im Sinne des § 67 AO gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des Krankenhauses zusammenhängen.

Auch Leistungen selbstständig tätiger Ärzte konnten entlang des BFH-Urteils vom 06.06.2019 V R 39/17 (Zyto-Urteil) dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses zugeordnet werden. Diese Auffassung schränkt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 23. Januar 2023 erheblich ein. Demnach soll die Leistungserbringung an Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit zukünftig dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.

Davon ausgenommen wird ausschließlich die Lieferung von Zytostatika, wenn die Verabreichung durch den Arzt im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgt.

Die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung entspricht der bereits langjährig gelebten Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Kooperation mit selbstständig tätigen Krankenhausärzten. Die Änderung überrascht dennoch zum aktuellen Zeitpunkt, weil das FG Münster mit Urteil vom 13. Januar 2021 den Krankenhauszweckbetrieb deutlich weiter fasst und auch die Personal- und Sachmittelgestellung an Ärzte mit Zulassung nach § 116 SBG V dem Zweckbetrieb zuordnet.

Das Urteil des FG Münster befindet sich derzeit im Revisionsverfahren vor dem BFH, sodass die weiteren Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten sind. Gerne halten wir Sie weiterhin auf dem Laufenden. Und sollte Sie schon jetzt Fragen zu den Beschränkungen der AEAO haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!