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Bilanzierung der Energiepreispauschale

Auszahlung und Erstattung

Die Energiepreispauschale (EPP) von 300 € soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung grundsätzlich im September durch den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt beschäftigt ist.

Die Arbeitgeber bekommen die EPP erstattet. Sie können sie vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist), anzumelden und abzuführen ist. Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme, also KEIN durchlaufender Posten – im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.

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