Neuigkeiten

Neues BMF-Schreiben zu § 4 Nr. 29 UStG

Leistungen von Personenzusammenschlüssen

Mit § 4 Nr. 29 UStG setzte der deutsche Gesetzgeber zum 1. Januar 2020 die Steuerbefreiungen für Kostengemeinschaften nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht um. Die Vorschrift befreit Dienstleistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder, wenn die Leistungen unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die dem Gemeinwohl dienen. Das BMF definiert nun mit Schreiben vom 19. Juli 2022 die wesentlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 29 UStG.

Begünstigte Zusammenschlüsse

Bei den begünstigten Personenzusammenschlüssen muss es sich um einen von den Mitgliedern verschiedenen umsatzsteuerlichen Unternehmer handeln. Auf die Rechtsform kommt es nicht an. So können sowohl Personen- und Kapitalgesellschaften als auch Genossenschaften oder Vereine in Betracht kommen.

Begünstigte Leistungen

Die Leistungen der Personenzusammenschlüsse müssen für die in § 4 Nr. 29 UStG genannten dem Gemeinwohl dienende Leistungen verwendet werden.

§ 4 Nr. 29 UStG setzt nicht voraus, dass Leistungen ausschließlich an die Mitglieder erbracht werden. Leistungen an Dritte, die keine Mitglieder sind, sind jedoch nicht nach § 4 Nr. 29 UStG befreit.

Leistungen, die lediglich mittelbar dem Gemeinwohl dienen, fallen nicht unter die Befreiung. Zur Abgrenzung einer mittelbaren bzw. unmittelbaren Verwendung zur Ausführung begünstigter Zwecke hat das BMF einen beispielhaften Katalog aufgenommen. So sollen unter anderem Leistungen von Praxis- und Apparategemeinschaften oder von Zusammenschlüssen für IT-Infrastruktur begünstigt sein.

Allgemeine Verwaltungsleistungen hingehen dienen nach Auffassung des BMF nur mittelbar dem begünstigten Zweck und werden daher nicht befreit.

Wettbewerbsverzerrung

Eine Wettbewerbsverzerrung liegt vor, wenn anderen Marktteilnehmern, die steuerpflichtige Leistungen erbringen, ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Eine zweckwidrige Anwendung der Steuerbefreiung kann unter diesen Voraussetzungen vorliegen, wenn der Personenzusammenschluss Leistungen in erheblichen Umfang am Markt anbietet oder Kern der Zusammenarbeit ausschließlich die umsatzsteuerliche Optimierung ist.

Genaue Kostenerstattung

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass das Entgelt für die Leistung in einem reinen Kostenersatz besteht. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ist für die Mitglieder verursachungsgerecht zu ermitteln. Ein Gewinn darf nicht erzielt werden.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf zu den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!