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“Brexit“ vollzogen - die neuen Rahmenbedingungen im Überblick

Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit ab dem 01.01.2021

Am 24. Dezember 2020 haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein Handelsabkommen in Folge des Brexits geeinigt. Seit dem 1. Januar 2021 ist dieses Handelsabkommen in Kraft. Im Rahmen des Brexits sind verschiedene umsatzsteuer- und zollrechtliche Aspekte zu beachten.

1. Warenverkehr/Lieferungen

Das Vereinigte Königreich gehört nach dem Brexit im umsatzsteuerlichen Sinne nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet, sondern ist als sog. Drittland zu qualifizieren. Dadurch finden die Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 1a Abs. 1 UStG sowie die der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG keine Anwendung mehr.

Stattdessen handelt es sich im Warenverkehr mit Großbritannien um Einfuhr- bzw. Ausfuhrlieferungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bzw. § 6 UStG.

Die Einfuhr ist im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Erwerb nicht mehr in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren. Einfuhrumsatzsteuer wird durch den Zoll erhoben und ist entsprechend dort zu melden. Eine Deklaration in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist lediglich im Rahmen des Vorsteuerabzuges notwendig. Die abgeführte Einfuhrumsatzsteuer kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abgezogen werden.

2. Sonstige Leistungen

Für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers gilt nach dem Brexit ab dem 1. Januar 2021 Folgendes:

Sofern der Ort der sonstigen Leistung eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers in Deutschland liegt, ist der Leistungsempfänger der sonstigen Leistung gem. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Schuldner der deutschen Umsatzsteuer.

Liegt der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a UStG in Großbritannien, ist die sonstige Leistung in Deutschland nicht steuerbar und unterliegt in Deutschland demnach nicht der Umsatzsteuer.

3. Unternehmeridentifikation

Für die Anwendung verschiedener Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ist zu prüfen, ob der Lieferant/Leistende bzw. Empfänger der Lieferung/sonstigen Leistung ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

Durch den Austritt aus der EU verlieren britische Unternehmer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sodass die Unternehmereigenschaft anderweitig geprüft werden muss.

Ein standardisiertes Prüfverfahren ist nach derzeitigem Stand nicht bekannt, sodass eine entsprechende Regelung seitens der Finanzverwaltung abzuwarten bleibt.

4. Zollrecht

Bei grenzüberschreitendem Warenverkehr mit Großbritannien sind grundsätzlich zollrechtliche Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen abzugeben. Das zwischen der EU und Großbritannien geschlossene Handelsabkommen regelt in diesem Zusammenhang umfangreiche Befreiungen von Zöllen für den Warenverkehr.

Eine Zollbefreiung ist mithin für solche Waren in Betracht zu ziehen, die ihren Ursprung im jeweils anderen Gebiet haben. Demnach können Waren mit Ursprung in Großbritannien zollfrei in die EU eingeführt werden und umgekehrt. Hierfür wird allerdings ein entsprechender Nachweis im Sinne einer einzureichenden Ursprungserklärung vorausgesetzt.

Zu den Ursprungserzeugnissen gehören gem. Artikel ORIG. 3 ff. des Handelsabkommens im Wesentlichen Erzeugnisse, die vollständig im jeweiligen Vertragsland gewonnen oder hergestellt wurden sowie Erzeugnisse, die die Voraussetzungen des Anhangs ORIG-2 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllen. Ob eine Zollbefreiung einschlägig ist, ist anhand des Einzelfalles zu prüfen.

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