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Budgetverhandlung nach dem Krankenhauszukunftsgesetz

KHZG regelt wesentliche Sachverhalte

Die langerwartete Regeln zum Umgang mit dem Fixkostendegressionsabschlag, den Mengenausgleichen und den Covid-19-Ausgleichszahlungen ermöglichen die Eröffnung der Verhandlungsrunde 2020. Wir haben Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Punkte zusammengestellt:

Fixkostendegressionsabschlag

Nachdem im Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz der Ausschluss des FDA aus der Budgetverhandlung 2020 angekündigt wurde, folgt mit dem KHZG die benötigte Konkretisierung. Eine eigentlich zu zahlende FDA-Rate entfällt im Jahr 2020 ersatzlos. Damit sind nicht zu zahlen:

  • die dritte FDA-Rate für 2018,
  • die zweite FDA-Rate für 2019 sowie
  • die erste FDA-Rate für 2020.

Sollte ein Krankenhaus im Jahr 2020 tatsächlich Mehrleistungen erbringen, wäre es deshalb i. d. R. günstig, diese auch zu vereinbaren. Zu beachten sind dabei auch die beiden neuen Ausnahmetatbestände zum FDA.

Krankenhäuser, die im Jahr 2020 ein geringeres Leistungsniveau als 2019 vereinbaren, steigern hierdurch ihnen Pflegeentgeltwert und verbessern die Liquiditätssituation nach Umsetzung der 2020er Budgetvereinbarung. Mehrleistungen im Jahr 2021 sollen bis zum Erreichen des Vereinbarungsniveaus 2019 abschlagsfrei bleiben.

SARS-CoV-2-Mehrkostenzuschlag

Für die Dauer von 15 Monaten (bis Ende 2021) sollen Mehrkosten, die aufgrund des Coronavirus entstehen durch einen hausindividuell zu vereinbarenden Zuschlag finanziert werden. Das zu vereinbarende bzw. festzusetzende Regelwerk wird voraussichtlich erst im Januar bekannt sein. Es empfielt sich, die Mehraufwendungen bereits jetzt sauber zu erfassen, um sich für Nachweispflichten zu rüsten.

Ausschluss der gewohnten Mengenausgleiche

Erlösausgleiche für Mehr- oder MinderMENGEN werden für das Jahr 2020 sowohl für die somatischen als auch für die psychiatrischen/psychosomatischen Krankenhäuser ausgeschlossen. Dadurch wird die bestimmende Frage nach der Mengenvereinbarung 2020 (Fortschreibung 2019 oder Vereinbarung auf Ist-Niveau 2020) mindestens teilweise entschärft.

Die ZAHLBETRAGSausgleiche nach § 15 KHEntgG bzw. BPflV sind wie gewohnt durchzuführen. Insofern scheint es ratsam, in der Verhandlungsrunde 2020 den individuell zu vereinbarenden Preisen besonderes Augenmerk zu widmen.

Diese Empfehlung gilt gleichermaßen für die § 6-Entgelte und den Pflegeentgelt im Regelungsbereich des KHEntgG als auch für den Basisentgeltwert im Regelungsbereich der BPflV.

Mindererlösausgleich 2020 als einseitiges Optionsrecht des Krankenhauses

Falls ein Krankenhaus in einem Gesamterlösvergleich Ist 2020 gegenüber Ist 2019 Mindererlöse nachweisen kann, sollen diese ausgeglichen werden. Das – voraussichtlich streitbehaftete – Regelwerk ist von den Spitzenverbänden auf Bundesebene bis zum 31.12.2020 zu vereinbaren bzw. von der Bundesschiedsstelle bis zum 14.01.2021 festzusetzen.

Vorgegeben ist unter anderem: Die Pflegeerlöse sind in den Gesamterlösvergleich nicht einzubeziehen. Damit dürfte feststehen, dass eine durch die provisorische Abrechnung von 146,55 EUR bzw. 185 EUR ggf. vorliegende Überfinanzierung dem Krankenhaus auf jeden Fall verbleibt, während im Fall der Unterfinanzierung – unabhängig vom hier dargestellten Mindererlösausgleich – ein Nachfinanzierungsanspruch auf die nachgewiesenen Ist-Pflegekosten 2020 besteht.

Nur wenn ein Krankenhaus sein Optionsrecht ausübt, sollen die Verhandlungspartner auf Ortsebene über die Höhe der vom Krankenhaus empfangenen Ausgleichszahlungen informiert werden.

Weitgehende Klarheit an der Verhandlungsfront

Die hinsichtlich der Budgetverhandlungen direkt mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden Fragen wurden mit dem Krankenhauszukunftsgesetz weitgehend geklärt, so dass der Aufnahme von Verhandlungen formal nichts mehr im Wege steht und nun auch strategische Ansätze zu Ende gedacht werden können.

Aufgrund des großen Verzugs sowohl in der Verhandlungsrunde 2019 als auch der sich abzeichnenden Streitigkeiten rund um das Pflegebudget 2020ff dürften sich die Budgetverhandlungen 2020 jedoch im gesamten Bundesgebiet weit ins Jahr 2021 hinziehen.

Ob sich eine relativ frühzeitige oder tendenziell späte Verhandlung anbietet, dürfte unter anderem von der Liquiditätssituation abhängen. Sofern der Gesetzgeber nicht noch einmal nachbessert, fallen alle somatischen Krankenhäuser ohne Budgetabschluss 2020 ab dem 01.01.2021 auf den ursprünglichen provisorischen Pflegeentgeltwert in Höhe von 146,55 EUR zurück. Insbesondere wenn die Auslastung dann immer noch nicht das Vor-Corona-Niveau erreicht hat, drohen erhebliche Liquiditätsengpässe.

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