Das am 18.09.2020 vom Bundestag verabschiedete Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wird von beiden Parteien der Selbstverwaltung überwiegend positiv aufgenommen. Insbesondere die Fortsetzung des 2016 begonnenen Wegs, über die Bundesebene zusätzlich Mittel zur Investitionsförderung der Krankenhäuser bereitzustellen, wird als Gegensteuerung zur nachhaltig unzureichenden Investitionsförderung durch die Bundesländer einhellig begrüßt.
Das Fördervolumen von 3 Mrd. € für den Zeitraum bis Ende 2021, inkl. Anteil der Länder bzw. Krankenhausträger sogar 4,3 Mrd. € liegt deutlich höher als die Summen von Krankenhausstrukturfonds I und II.
Die Sinnhaftigkeit des Förderschwerpunktes „Digitalisierung“ ist angesichts der bestehenden „Luft nach oben“ beim Digitalisierungsgrad deutscher Krankenhäuser unbestritten.
Die Erfahrungen des Krankenhausstrukturfonds II zeigen, dass die Zuteilung und der Abruf der Mittel in der Praxis mit deutlichem Zeitverzug erfolgt. So haben die Bundesländer für 2019 noch keine Anträge auf Fördermittel beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt. Insofern wird die Verlängerung des Krankenhausstrukturfonds II bis 2024, die auch für nicht bis Ende 2021 abgerufene Mittel des Krankenhauszukunftsfonds gilt, sicherlich beansprucht werden.
Die Entscheidung auf Landesebene zur Vorlage von Fördermittelanträgen aus dem Krankenhauszukunftsfonds an das BAS sollte insofern zügiger möglich sein, weil im Gegensatz zum Krankenhausstrukturfonds kein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen herbeizuführen ist. Ihnen ist lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Krankenhausträger, der bereits eine Digitalstrategie mit einem dazu gehörigen Investitionsplan entwickelt hat, kann also signifikante Vorteile bei der Beantragung und Bewilligung von Fördermitteln haben. Besonders bevorzugt bei der Vergabe werden Vorhaben sein, die gemäß anerkannten Reifegradmodellen zur Messung des Digitalisierungsgrades die größte Verbesserung erzielen.
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