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Budgetverhandlungen bald wieder teilprospektiv

Vorgaben sollen Verhandlungsstau auflösen

Der Gesetzgeber möchte den bereits seit Jahrzehnten geltenden – jedoch vielfach ignorierten – Grundsatz, dass Budgetverhandlungen zukunftsgerichtet sein sollen, durchsetzen.

Laut Kabinettsbeschluss des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) müssen alle deutschen Krankenhäuser, egal ob somatisch oder psychiatrisch-psychosomatisch, ihre Forderungsunterlagen für alle noch nicht vereinbarten Jahre sowie das kommende Budgetjahr 2023 innerhalb gestaffelter Fristen den Krankenkassen vorlegen.

Für 2024 und Folgejahre sollen die Forderungen dann prospektiv vorgelegt werden. Sollte bis zum 31. Juli des jeweiligen Budgetjahres keine Vereinbarung vorliegen, entscheidet „automatisch“ die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG ohne Antrag einer Vertragspartei. CAVE: Dort werden ab dem Budgetzeitraum 2024 nur fristgerecht vorgelegte Unterlagen oder Auskünfte berücksichtigt!

Die Verärgerung über die anhaltende flächendeckende Missachtung des Grundsatzes der prospektiven Budgetverhandlung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings hat der Gesetzgeber selbst mit der Einführung des Pflegebudgets die Ursache für den dramatischen Verhandlungsstau für die Budgetzeiträume seit 2020 gelegt. Die im Gegensatz zum kalkulatorischen DRG-Vergütungssystem stehende Selbstkostendeckung der Pflegepersonalkosten auf bettenführenden Stationen war von Beginn an zwischen den Vertragsparteien streitbehaftet. Die vielen regulatorischen Anpassungen hierzu sind ein beredtes Zeugnis unklarer, sich wandelnder Rahmenbedingungen mit – wenig überraschend – kontroverser Auslegung auf Krankenhaus- und Kostenträgerseite in Budgetverhandlungen. 

Viele Krankenhäuser haben mit den Krankenkassen noch keinen Budgetabschluss für das Jahr 2020 erzielt. Wenige Krankenhäuser haben einen Abschluss für 2021 und nur vereinzelte für das Jahr 2022. In den somatischen Krankenhäusern ist neben pandemie-bedingten Verzögerungen im Wesentlichen das Pflegebudget ursächlich. In psychiatrischen Krankenhäusern und Abteilungen sorgen – ebenfalls seit dem Pflegesatzzeitraum 2020 – die Mindestpersonalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie deren notwendige Refinanzierung durch entsprechende Budgetvereinbarungen für Unsicherheit.

Bundesweit dürfte es zurzeit noch mehrere Tausend „offene“ Budgets bis 2022 geben, hinzu kommen die etwa 2000 Budgetverhandlungen für das Jahr 2023. Für alle offenen Budgets bis 2021 müssen Forderungsunterlagen binnen 6 Wochen nach Inkrafttreten des KHPflEG vorgelegt werden!

Für das Budgetjahr 2022 gilt der 31. März 2023 und für das Budgetjahr 2023 der 30. Juni 2023 als Frist für die Einreichung der Forderungen.

Bei nicht fristgerechter Vorlage von Forderungsunterlagen (für Altjahre ebenso wie für 2023ff) sollen die Krankenhäuser sanktioniert werden: Bis zur Genehmigung des Budgets droht eine 1%ige Kürzung aller Ausgangsrechnungen, die allerdings nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein halbes Jahr nach Fristablauf das entsprechende Budget noch nicht vereinbart ist.

Die Idee, die Budgetverhandlungen zumindest in die Teilprospektivität zurückzuführen, ist sicherlich richtig. Der ursprünglich geradezu aberwitzig enge Zeitplan des Referentenentwurfs wurde mittlerweile so weit gestreckt, dass er nun weiterhin ambitioniert, jedoch immerhin erfüllbar scheint.

Krankenhäuser sind gut beraten, für die noch nicht vereinbarten Budgetjahre vorrangig und zügig die gesetzlich vorgesehenen Forderungsunterlagen zu erzeugen.

Nicht nur angesichts der drohenden gesetzlichen Beschleunigung erscheint es ratsam, eine inhaltlich konsistente Strategie für die Altjahre bis hin zur prospektiven Planung des Budgets 2024 zu entwickeln. Sprechen Sie uns gerne an!