Neuigkeiten

Co-Working Spaces

Umsatzsteuerliche Besonderheiten

Typische Konzepte und Modelle des Coworking

Seit geraumer Zeit sind Co-Working Spaces insbesondere bei Freiberuflern, Start-Ups und digitalen Nomaden hoch im Kurs. Die Anbieter dieser Co-Working Spaces bieten neben der Überlassung von Büroflächen weitere Leistungselemente an. Hierunter fallen unter anderem die Möglichkeit zur Nutzung des Internetzugangs und Büroeinrichtungen (bspw. Drucker und Scanner) sowie Verpflegungspakete. Zudem können gegen Aufpreis auch einzelne Büroräumlichkeiten oder Konferenzräume gemietet werden. Somit können die Leistungsbestandteile je nach Bedarf variieren und es werden verschiedene Leistungsbündel angeboten.

Co-Working Spaces aus umsatzsteuerlicher Sicht

In den eingangs dargestellten Geschäftsmodellen werden regelmäßig keine separaten Verträge über die Grundstücksnutzung sowie die übrigen Serviceleistungen abgeschlossen. Vielmehr handelt es sich um „gemischte Verträge“, die verschiedene Leistungen umfassen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist zu prüfen, ob diese Zusammenfassung auch umsatzsteuerlich dazu führt, dass die Leistungen einheitlich als unteilbares Ganzes zu betrachten sind. Die Finanzgerichtsbarkeit bemüht für die Beantwortung dieser Frage gerne die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Maßgabelich ist daher, ob dieser eine einheitliche Leistung „sieht“ und welche Leistung diese charakterisiert.

Im Falle der Co-Working Spaces entscheidend ist unseres Erachtens, dass eine separate Auswahl einzelner Leistungsbestandteile regelmäßig nicht möglich und definierte Leistungsbündel gegen eine pauschale Gebühr angeboten werden. In einer solchen Fallausgestaltung wird nach der neueren Rechtsprechung sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich eine einheitliche Leistung angenommen und gewürdigt. Im Vordergrund des Coworking steht unseres Erachtens das Gesamtarrangement, welches etwa die Nutzung personeller Ressourcen, die IT-Infrastruktur und Verpflegungsleistungen umfassen kann. Diese Leistungselemente und weniger der Arbeitsplatz als solcher ist hier prägend, sodass die Vermietung gegenüber den weiteren Leistungsbestandteilen in den Hintergrund tritt. Im Ergebnis stellt die Nutzung eines Co-Working Spaces (zumindest bei pauschaler Vergütungsvereinbarung) regelmäßig eine einheitliche sonstige Leistung dar, die insgesamt mit dem regulären Umsatzsteuersatz zu belegen ist.

Tagungs- und Konferenzräume

Findet daneben – fakultativ und mithin außerhalb des definierten Leistungsbündels - eine Überlassung von Tagungs- oder Konferenzräumen statt, stellt dies hingegen eine umsatzsteuerbefreite Vermietungstätigkeit dar, die nicht mit dem Leistungsbündel Coworking zusammenzufassen ist.

Weitere Serviceleistungen

Weitere fakultativ angebotene Serviceleistungen, wie Verpflegungspakete, Getränkepauschalen oder die Vermittlung weiterer Leistungen sind als unverbundene weitere Hauptleistungen jeweils einer isolierten Betrachtung zuzuführen. Für die vorstehend genannten Serviceleistungen kommt insoweit der reguläre Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Zu beachten ist jedoch, dass die Verpflegungspakete bis zum 31.12.2022 mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wird.

Fazit

Anbieter von Co-Working Spaces erbringen im Rahmen ihrer Basisleistungen Leistungsbündel, die aus der umsatzsteuerlich maßgeblichen Perspektive des Durchschnittsverbrauchers als einheitlich zu klassifizieren sind, wobei prägend nicht die Vermietungsleistung ist. Diese Leistungsbündel unterliegen dem Regelsteuersatz. Können jedoch einzelne Räumlichkeiten fakultativ hinzugebucht werden, liegt eine isoliert zu betrachtende steuerbefreite Vermietungsleistung vor. Entsprechendes gilt selbstverständlich mit umgekehrtem Vorzeichen für die weiteren Serviceleistungen.

Sie haben Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Co-Working-Spaces? Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen bei allen Herausforderungen zu diesem Thema zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!