Betreiber von Pflegeeinrichtungen und Anbieter ambulanter Pflegedienste waren und sind von den Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) besonders betroffen. Tagespflegen mussten aufgrund von Betretungsverboten die Arbeit temporär einstellen oder die Belegungskapazität einschränken. Verschiedenen stationären Pflegeeinrichtungen wurde ein Belegungsstopp oder die Einrichtung von Quarantäneplätzen auferlegt. Es kam und kommt immer noch zu – teilweise erheblichen – Auslastungsrückgängen, insbesondere nach Corona-Durchbrüchen.
Nach § 150 SGB XI haben zugelassene Pflegeeinrichtungen Anspruch auf Erstattung der infolge des COVID-19 entstandenen außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der Erstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungserbringung nach SGB XI sowie dem SGB V (häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V) aller Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben. Der Erstattungsanspruch läuft aktuell noch bis zum 31. März 2022. Bis dahin können auch noch Erstattungsansprüche für das ganze Jahr 2021 rückwirkend geltend gemacht werden.
Eine Überprüfung der Erstattungen erfolgt in einem nachgelagerten Verfahren. Die Pflegekassen sind gehalten, 10 % der Pflegeeinrichtungen zu prüfen und entsprechende Nachweise einzufordern.
Bei der Ermittlung von Mindereinnahmen zeigen sich folgende Problemkreise:
- Anderweitigen Einnahmen aus anderen Fördertöpfen haben hierbei immer Vorrang vor den Erstattungen des § 150 SGB XI.
- Wurden die Erlöse im Referenzmonat Januar 2020 korrekt berechnet?
- Wurde der Referenzmonat Januar 2020 im Hinblick auf nachträglich vereinbarte Entgeltsteigerungen und Vergütungszuschläge angepasst?
- Handelt es sich tatsächlich um pandemiebedingte Mindereinnahmen (nicht Belegungsrückgang aufgrund Umbau oder Schwierigkeiten in der Personalgewinnung)?
- Wurden Einsparungen im Vergleich zum Referenzmonat ermittelt und gegengerechnet?
Mehraufwendungen sind grundsätzlich erst dann erstattungsfähig, wenn diese nicht bereits über die Pflegesätze finanziert sind. Bei der Nachweisprüfung im Bereich der Sachkosten (Sterillium, Fortbildungskosten, Reinigungskosten) wird unterstellt, dass ein pandemiebedingter erstattungsfähiger Mehraufwand vorliegt, wenn die regulären Sachmittelaufwendungen aus dem Vergleichszeitraum 2019 überschritten werden.
Personalmehraufwand (Vorhaltung 28 Vollkräfte) ist nur oberhalb des Stellen-Solls (24 Vollkräfte) erstattungsfähig. Mehrarbeitsstunden sind nur erstattungsfähig, wenn diese als zusätzliche Vergütung an die Mitarbeiter ausgezahlt wurden. Mehrstunden, die später durch Freizeit (Gleitzeitkonto, Freizeitausgleich) ausgeglichen werden, sind nicht erstattungsfähig. Personalmehraufwendungen aufgrund eines Einsatzes von freiberuflichen Pflegekräften (Honorarkräften) in Pflegeeinrichtungen werden ab dem 01.03.2021 grundsätzlich nicht mehr im Rahmen des Verfahrens nach § 150 SGB XI erstattet.
Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten in der Auslegung der Frage, ob und in welcher Höhe Corona-bedingte Mehraufwendungen oder Mindererlöse erstattungsfähig sind, erreichte die Rückstellungsbildung in den Abschlüssen des Jahres 2020 nicht selten eine Höhe zwischen 20 bis 30 % der erhaltenen Corona-Erstattungen. Es ist zu klären, ob und in welchem Höhe zusätzliche Rückstellungen für etwaige Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Corona-Erstattungen des Jahres 2021 zu bilden sind.
Die vorläufige Auszahlung der Corona-Erstattungen gilt erst dann als endgültig, wenn die zuständige Pflegekasse bis zum 31.12.2022 keine Rückerstattung geltend macht oder eine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch trifft.
Soweit der Grund für die im Jahresabschluss zum 31.12.2020 gebildeten "Corona-Rückstellungen" nicht entfallen ist, sind diese Rückstellungen somit (längstens) somit bis zum 31.12.2022 fortzuführen. Nach bereits erfolgter Überprüfung in 2021 sind Rückstellungen aus 2020 daher zu verbrauchen bzw. sind nicht mehr benötigte Rückstellungen aufzulösen.
„Knopfdrucklösungen“ durch geeignete Software steigern Effizienz
Haben Pflegeeinrichtungen infolge der Pandemie etwa auch von Erstattungen aus den Corona-Schutzschirmen profitiert, spielt die korrekte Ermittlung und Dokumentation eine elementare Rolle. So können Fehler in der Ermittlung und Dokumentation rechtliche Konsequenzen und im schlimmsten Fall, den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs nach sich ziehen. Hier lohnt sich der Einsatz entsprechender Softwarelösungen, um die notwendigen Nachweise vollständig und fehlerfrei zu erfassen, um späteren Rückforderungen vorzubeugen. Zudem lässt sich die Fehlerquote mithilfe entsprechender Tools minimieren. Gleichzeitig werden ein transparenter Überblick und eine lückenlose Erfassung in Anspruch genommener Corona-Hilfen ermöglicht. Der Einsatz einer leistungsfähigen Software, in der wichtige Angaben zeitnah und transparent erfasst werden und von allen am Prozess Beteiligten eingesehen werden können, ist daher zu empfehlen.
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