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Corona-Prämie - Erläuterungen zu § 150a SGB XI

Corona bedingte Sonderzahlung können Beschäftigte beanspruchen

Für die Auszahlung der Prämie erhalten die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber von den Pflegekassen Vorauszahlungen spätestens zum 15.07. und 15.12.2020, wenn die benötigten Beträge bis zum 19.06.2020 (Pflegeeinrichtungen)/29.06.2020, 9.00 Uhr (Arbeitgeber) oder 15.11.2020 gemeldet worden sind. Die Meldung erfolgt über ein elektronisches Verfahren. Nachgemeldete Beträge werden spätestens zum 15.03.2021 ausgezahlt. Die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigten über deren Anspruch auf Zahlung der Prämie unverzüglich nach Inkrafttreten der Festlegungen informieren. Die Prämien müssen nach Erhalt der Vorauszahlung ausgezahlt werden. Spätestens muss eine Auszahlung mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung erfolgen.

Bis spätestens zum 15.02.2021 muss in Textform die Höhe und der Zeitpunkt der erfolgten Auszahlung der Prämien angezeigt werden.

Zur Überprüfung kann die Pflegekasse zum Nachweis der tatsächlichen Auszahlung die Vorlage pseudonymisierter Entgeltabrechnungen, in denen die Prämien-Zahlung an die Beschäftigten erfolgt ist, verlangen. Wurde ein niedriger Betrag ausgezahlt, kann die Pflegeversicherung den Differenzbetrag zurückfordern. Wurde hingegen ein höherer Betrag ausgezahlt, kann mit Ausnahme einer Nachmeldung bis zum 15.11.2020 bzw. 15.02.2021 keine weitere Nachzahlung beansprucht werden. Erfolgt die verpflichtende Mitteilung nicht innerhalb der Frist hat die zuständige Pflegekasse die ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen.

Insofern ist es wichtig, um den bestehenden Anspruch der Beschäftigten gegenüber den Pflegeeinrichtungen und Arbeitgebern auf Auszahlung der Prämie erfüllen zu können, die in den Festlegungen des GKV vorgegebenen Fristen- und Verfahrensregelungen zur Meldung der Beträge dringend einzuhalten, um die sodann an die Beschäftigten verpflichtend auszuzahlenden Prämien tatsächlich auszahlen und nachfolgend deren Auszahlung in dem nachgeschalteten Nachweisverfahren belegen zu können.

Die Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Die Länder regeln dazu das Verfahren. Sie können sich dabei an den Festlegungen des GKV orientieren. Das Land Bayern hat beispielsweise die Auszahlung eines Bonus von bis zu 500 Euro festgelegt, welchen die Pflegenden selbst beantragen können. Das Land Schleswig-Holstein stockt die Prämie ebenfalls um bis zu 500 Euro auf. Die Auszahlung der Prämie erfolgt nach den Festlegungen des GKV Spitzenverbandes.

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