Das Förderverfahren "Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen" können unter anderem gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, in Anspruch nehmen. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020.
Auch Pflegeeinrichtungen (ambulant, teil- und vollstationär) und Einrichtungen der Behindertenhilfe können diese Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 beantragen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Der Umsatzeinbruch von 60 % in den Erstattungsmonaten ist eine Eingangsvoraussetzung. Dies wird jedoch in der Regel jedoch nur bei Betretungsverboten und Schließungen vorliegen. Die Überbrückungshilfe wird dann für die Erstattungsmonate entsprechend des in diesen Monaten eingetretenen Umsatzrückgangs gezahlt. Der Umsatzrückgang muss in diesen Monaten mindestens 40 % betragen. Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten. Personalkosten werden mit 10 % der Fixkosten angesetzt. Bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 % werden 40 % der Fixkosten erstattet, bei höheren Umsatzeinbrüchen steigen die Erstattungssätze.
Zu beachten ist, dass Erstattungen aus dem Förderverfahren "Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen" vorrangig zu den Hilfen nach dem Rettungsschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI und des § 4 Satz 1 Nr. 4 SodEG sind. Auch wenn aktuell auf der Bundesebene noch Gespräche zur Klärung der Vorrangigkeit laufen, sollte unbedingt die Beantragung der Überbrückungshilfe bis zum 30.09.2020 geprüft werden, um zu vermeiden, dass nicht beantragte und damit auch nicht gezahlte Mittel im Nachweisverfahren angerechnet werden.
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