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Der Nachhaltigkeitsbericht ist “fix”

Die wichtigsten Punkte im Überblick

Das Europäische Parlament hat am 10. November 2022 die "Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen" (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) beschlossen. 

Am 28. November 2022 hat der Rat die Richtlinie angenommen. Jetzt erfolgen Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Damit sind die Weichen endgültig gestellt.

Inhaltlich ergaben sich keine wesentlichen Änderungen an dem Entwurf, der aus den politischen Verhandlungen im Trilog im Juni 2022 hervorging. Im Folgenden fassen wir noch einmal die wichtigsten Punkte zusammen.

Deutliche Ausweitung des Anwenderkreises

Die Regelungen der CSRD erweitern wie bereits im Entwurf vorgesehen den Anwendungsbereich der von der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffenen Unternehmen. Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, kommt für große Unternehmen (Bilanzsumme > 20 Mio. €, Umsatzerlöse > 40 Mio. € und > 250 Mitarbeiter:innen). Auch Unternehmen, die lt. Satzung oder Gesellschhaftsvertrag, wie im öffentlichen Bereich üblich, Rechnung legen „wie eine große Kapitalgesellschaft“ sind von der Anwendung der Regelung betroffen.

Eine Klarstellung noch für Konzerne: Von der Berichterstattung sind auch Mutterunternehmen von Konzerne betroffen, die auf konsolidierter Basis zum Bilanzstichtag des Mutterunternehmens mindestens zwei der drei Merkmale Bilanzsumme > 20 Mio,. €, Umsatzerlöse > 40 Mio. € und Mitarbeiter:innen > 250 überschreiten.

Inhalt und Rahmenwerke

Inhaltlich berichtet werden muss über die sog. ESG-Faktoren (Environment, Social, Governance). Dabei besteht der Anspruch, nach dem Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ zu berichten. Dies bedeutet, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung Angaben umfassen muss, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.

Verbindliche Standards für die die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die festlegen, welche Informationen in welcher Struktur berichtet werden müssen, sollen durch die Europäische Kommission in Form delegierter Rechtsakte erlassen werden. Hierzu hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) bereits Entwürfe von Standards veröffentlicht, die umfangreich kommentiert wurden und sich aktuell in einer Bearbeitungsschleife befinden. Aktuell bestehende Rahmenwerke, wie z.B. der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), werden laufend an aktuelle Entwicklungen angepasst, so dass die Einhaltung der Vorgaben auf EU-Ebene auch hierdurch sichergestellt werden kann. Der DNK berücksichtigt auch die Besonderheiten bestimmter Branchen, so gibt es z.B. einen „Berichtsrahmen nachhaltige Kommune“ oder einen „Branchenleitfaden Abfallwirtschaft und Stadtreinigung“.

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Die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts ist ein komplexes Thema. Da die Vorgaben jetzt definitiv fix sind, sollte mit der Umsetzung des Projektes umgehend begonnen werden. Erfahren Sie mehr zum Curacon ESG-Radar und nutzen Sie unsere Expertise. Mehr erfahren!

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