Neuigkeiten

Dezember-Soforthilfe

Auch für Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe

Erst im letzten Moment hat der Gesetzgeber auch Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe in die Dezember-Soforthilfe einbezogen. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zum Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) ist die Ergänzung um u. a. diese Leistungserbringer vom Deutsche Bundestag in seiner 66. Sitzung am 10. November 2022 in den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwurf aufgenommen worden.

Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen erhalten die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch. Einrichtungen der Rehabilitation und Pflege erhalten die Soforthilfe ebenfalls.

Damit ist zumindest kurzfristig von einer gewissen Entlastung der Leistungserbringer für den Monat Dezember 2022 auszugehen.

Sollten Sie Fragen zu der Dezember-Soforthilfe haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Expert:innen stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!