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DiRUG – Änderungen bei der Offenlegung

Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Auf Basis einer EU-Richtlinie ist zum 1. August 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten. Dies führt u.a. zu Änderungen im Bereich der Offenlegung von Abschlussunterlagen. Erstmalig davon betroffen ist die Einreichung für das Geschäftsjahr mit Ende zum 31. Dezember 2022.

Das bislang gültige Verfahren

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss und weitere Unterlagen aktuell beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und im Bundesanzeiger bekannt zu machen, da das Handelsgesetzbuch (HGB) die Offenlegung von Unterlagen vorschreibt. Der Betreiber des Bundesanzeigers wiederum übermittelt diese Unterlagen anschließend zur Einstellung an das Unternehmensregister.

Änderungen des Offenlegungsmediums

Das DiRUG dreht dieses Verfahren künftig um. Die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen erfolgt künftig direkt durch das einreichende Unternehmen beim Unternehmensregister und nicht mehr beim Bundesanzeiger. Hierfür wird § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB wie folgt geändert: „Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.“ Die bislang bestehende sog. Doppelpublizität entfällt damit.

Zeitlicher Rahmen

Das DiRUG ist am 1. August 2022 in Kraft getreten. Die Änderung der Vorgaben des Offenlegungsmediums basieren auf einer Geschäftsjahreszeitraumlösung. Die neuen Vorgaben sind erstmalig anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 (also am 1. Januar 2022) beginnen.

Unternehmensregister statt Bundesanzeiger

  • Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr sind die Abschlüsse 2022 im Jahr 2023 beim Unternehmensregister anstatt beim Bundesanzeiger einzureichen.
  • Die Abschlüsse 2021 im Jahr 2022 sind nach wie vor beim Bundesanzeiger einzureichen. 

Verfahren der elektronischen Identitätsprüfung

Eine weitere Änderung, die mit Inkrafttreten des DiRUG kommt, ist die Pflicht zur elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Abschlussunterlagen. Dies bedeutet, dass natürliche Personen im Rahmen der Übermittlung an das Unternehmensregister eine einmalige elektronische Identifizierung durchzuführen haben. Dabei geht es um die natürliche Person, die die Datenübermittlung tatsächlich vornimmt, also letztlich die Funktion „abschicken“ auslöst. Die elektronische Identitätsprüfung ist vorzunehmen auf der Publikations-Plattform.

EMPFEHLUNG: Warten Sie mit der Identifizierung nicht bis zum Tag der Übermittlung. Sie können bereits jetzt mit der einmaligen Identifizierung als zur Übermittlung Berechtigte:r beginnen. Alternativ können Sie einen externen Dienstleister, z. B. Ihren Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, künftig mit der Offenlegung der Unterlagen direkt beauftragen. Damit entfällt dann für Sie der einmalige Aufwand der elektronischen Identitätsprüfung.

Fazit

Die Umsetzung des DiRUG bringt im Bereich der Offenlegung von Abschlussunterlagen sowohl Änderungen beim Offenlegungsmedium als auch Änderungen bei der Identifizierung der einreichenden Personen mit sich. Die letztgenannte Änderung ist sicherlich die, die einmalig Mehraufwand verursacht.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!