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Einlagerung eingefrorener Eizellen

Als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Überblick

Der Umfang der Steuerbefreiung im Rahmen von Heilbehandlungsleistungen werden regelmäßig einer Prüfung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes (BFH) unterzogen.

Nun hat der BFH mit Beschluss vom 7. Juli 2022 entschieden, dass die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen jedenfalls dann gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes auch dann steuerfrei ist, wenn sie im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums mit einer Kryokonservierung erfolgt, bei der Einlagerung und Kryokonservierung durch zwei unterschiedliche Unternehmer durchgeführt werden.

Steuerbefreiung im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums

Die Klägerin im vorliegenden Streitfall war spezialisiert auf die tiefgekühlte Einlagerung von Samen und Eizellen. Diese Form der Konservierung ermöglicht eine künstliche Befruchtung bei Paaren mit Fortpflanzungswunsch, bei denen bei einem der Partner eine organisch bedingte Sterilität vorliegt. Die anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt, aber sowohl die Klägerin als auch das andere behandelnde Unternehmen wurden von denselben behandelnden Ärzten betrieben.

Bereits mit Urteil vom 29. Juli 2015 – XI R 23/13 hat der BFH entschieden, dass die Einlagerung von Eizellen im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung mit therapeutischem Hintergrund von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Auffassung wird dahingehend erweitert, dass die Leistungen – hier der Entnahme sowie der Lagerung der Eizellen – auch durch unterschiedliche Unternehmer erbracht werden können, wenn die Leistung im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums von den gleichen Ärzten erbracht werden. Auch die bloße Leistung der Lagerung kann demnach unter diesen Umständen steuerfreie Heilbehandlung sein.

Damit erweitert der BFH den Begriff der Heilbehandlung dahingehend, dass im Einzelfall eine einheitliche Heilbehandlung im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums durch verschiedene Unternehmer.

Da der Begriff der Krankenhausbehandlung sowie ärztlichen Heilbehandlung gem. § 4 Nr. 14 Buchst b UStG umfasst, gelten die oben dargestellten Urteilsgrundsätze unter anderem auch für Krankenhäuser und Medizinische Versorgungszentren.

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