Neuigkeiten

Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Bei Ermittlung der Umsatzsteuer für privat genutzte Elektro- und Hybridelektrodienstwagen finden die einkommensteuerlichen Vergünstigungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 Nr. 1 bis 5 EStG keine Anwendung.

I. Überblick

Sofern ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Firmenwagen überlässt, handelt es sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht regelmäßig um einen tauschähnlichen Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG. Die Gegenleistung des Mitarbeiters für den überlassenen Firmenwagen besteht in der anteilig für den Wagen erbrachten Arbeitsleistung.

Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz ist gem. § 10 Abs. 2 S. 2 UStG die Gegenleistung, also der nicht in Barlohn abgegoltene Arbeitslohn. Seitens der Finanzverwaltung wird für die Bemessung dieses Wertes aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird, vgl. 15.23 Abs. 11 UStAE.

Grundlage sind also die Besteuerung nach der 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode gem. § 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

II. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022

Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung mit BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 erheblich eingeschränkt. Demnach sind die lohnsteuerlichen Vergünstigungen bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen in Form der Reduzierung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten für den PKW als Bemessungsgrundlage für den lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil für die Umsatzsteuer nicht anwendbar.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Reduzierung des geldwerten Vorteils für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge um eine rein ertragsteuerliche Regelung zur Förderung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes. Sie hat keinen Einfluss auf den Wert der Gegenleistung aus umsatzsteuerlicher Sicht. Entsprechend sind für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei pauschalem Ansatz weiterhin 1% des Bruttolistenpreises maßgeblich; bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode dürfen die Anschaffungskosten für den PKW nicht reduziert werden.

Diese Ausführungen gelten analog für die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen für die private Nutzung betrieblicher Fahrräder sowie E-Fahrräder.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema Elektro- und Hybridelektrodienstwagen? Sehr gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen der Steuerberatung bei allen Herausforderunfen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!