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Umsatzsteuerbefreiung für Fertigarzneimittel

Fertigarzneimittel als eng verbundene Umsätze

Die Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Krankenhauspatienten ist nach Auffassung des FG Sachsen-Anhalt ein eng mit der ärztlichen Heilbehandlung und Krankenhausbehandlung verbundener Umsatz und daher umsatzsteuerfrei.

Überblick

Gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder den sonstigen in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 UStG genannten Einrichtungen (z.B. zugelassene Krankenhäuser gem. § 108 SGB V) erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit.

Mit Urteil vom 24. September 2014 – V R 19/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass zu den eng mit der Krankenhausbehandlung verbundenen Umsätzen auch die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten hergestellten Arzneimittel gehören, wenn diese im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung verabreicht werden. Das Urteil des BFH wurde seitens der Finanzverwaltung in 4.14.6 Abs. 2 UStAE aufgenommen und entsprechend angewendet.

Nun hat sich erstmals ein Finanzgericht mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Fertigarzneimitteln im Rahmen der Krankenhausbehandlung beschäftigt.

FG Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2021

Klägerin im streitigen Sachverhalt war ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Aus der Krankenhausapotheke wurden die betreffenden Ambulanzen sowohl mit patientenindividuell hergestellten-, als auch mit Fertigarzneimitteln beliefert. Die Verabreichung der Fertigarzneimittel erfolgte im Rahmen der Behandlung von Krebs-, Darm- und Augenerkrankungen, entweder auf Grund einer Ermächtigung des Krankenhauses, innerhalb einer Institutsambulanz nach § 116a SGB V, oder auf Grund einer persönlichen Ermächtigung des Krankenhausarztes nach § 116 SGB V.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt kommt mit Zwischenurteil vom 20. Oktober 2021 – 3 K 1024/17 zu dem Ergebnis, dass auch die Lieferung von Fertigarzneimitteln eng mit der Heilbehandlung verbundener Umsatz und damit steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sei, soweit deren Verabreichung Teil der Krankenhausbehandlung ist.

Die Steuerbefreiung müsse aus Sicht des Finanzgerichts bejaht werden, weil die Verabreichung der Arzneimittel im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung unentbehrlich ist, und daher untrennbar mit dieser verbunden ist. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Arzneimittel patientenindividuell hergestellt wurden, sondern vielmehr, dass die Verabreichung auf Basis einer ärztlichen Indikation für den Behandlungserfolg notwendig war.

An dieser Einordnung ändere auch nichts, dass die Verabreichung teilweise durch einen ermächtigten Krankenhausarzt erfolgte, da es für die Beurteilung des eng verbundenen Umsatzes auf die Identität des Leistungsempfängers der Behandlung und nicht des Leistenden ankomme.

Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung zugelassen.

Handlungsbedarf

Aufgrund dieser Rechtsentwicklung empfehlen wir Vereinbarungen und Abrechnungen mit den Kostenträgern, sowie die bisherige Steuerdeklaration bei Lieferungen von Fertigarzneimitteln zeitnah zu überprüfen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie in Ihrem Entscheidungsprozess begleiten dürfen. Jetzt Kontakt aufnehmen!