Der Bundestag hat das milliardenschwere Energiehilfsprogramm für Kliniken und Pflegeeinrichtungen am 15.12.2022 beschlossen. Auf den letzten Metern wurden die Erstattungen durch einen Maßgabebeschluss des Haushaltsausschusses an Bedingungen geknüpft. Die Hilfen sollen demnach mit einem Boni- und Dividendenverbot sowie Energiesparzielen verbunden werden.
Für das stehen insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung. Diese Mittel sollen den Einrichtungen zusätzlich zur geplanten Gas- und Strompreisbremse zugutekommen und werden aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) bereitgestellt. Sechs Milliarden Euro sind dabei für die Kliniken und zwei Milliarden Euro für Pflegeeinrichtungen vorgesehen. Die ambulante Pflege ist hiervon ausgenommen.
Im Hinblick auf den Energiekostenschutzschirm sind auch Bilanzierungsfragen in den Blick zu nehmen. Das Gesetz sieht im Rahmen der Soforthilfe auch für Pflegeinrichtungen eine Übernahme der Abschlagszahlung von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs im Dezember 2022 vor. Die Dezember-Soforthilfe ist auch zur Überbrückung gedacht ist, bis die Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden März 2023 wirkt. Von Oktober 2022 bis März 2023 werden alle Mehrkosten für Strom, Erdgas und Fernwärme ab 01.10.2022 mit dem Basismonat März 2022 verglichen und die Differenz über die Ergänzungshilfen von den Pflegekassen erstattet.
Nachzahlungen oder Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom ergeben, sind spitz abzurechnen.
Es besteht das Verbot der Doppelfinanzierung. Daher sind für den jeweiligen Zeitraum an die Einrichtungen gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung vom Erstattungsbetrag abzuziehen. Nach der Begründung betrifft dies unter anderem die für Dezember vorgesehene Tragung aller abschlägigen Vorauszahlungen durch den Bund (Soforthilfe).
Zahlreiche Träger sind bereits von Preiserhöhungen für Gas betroffen. Sollten durch Sonderkündigungsregelungen gemäß § 85 Abs. 7 SGB XI bereits Kostensteigerungen auf die Bewohner umgelegt worden sein, müssen diese Kosten bei der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI aufgrund der Doppelfinanzierung durch eine Ergänzungsvereinbarung oder über andere Maßnahmen wieder von der Pflegeeinrichtung ausgeglichen werden.
Pflegeeinrichtungen, die einen Erstattungsbetrag nach § 154 Absatz 1 SGB XI erhalten haben, werden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Gerne unterstützen wie Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!