Mit Zustimmung des Bundesrates vom 16. Dezember 2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und hiermit unter anderem die Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG fixiert.
Ausgangslage
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 24. September 2015 die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz neue Fassung, UStG n. F.) im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 beschlossen, welches am 16. Oktober 2015 im Bundesrat die Zustimmung erhalten hat. Hiermit wird der bisherige § 2 Abs. 3 UStG zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugunsten dieser Neuregelung im § 2b UStG n. F. aufgehoben.
Durch dieses Gesetz ergeben sich grundlegende Änderungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Umsatzsteuer. Während in der Vergangenheit noch der Grundsatz galt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht umsatzsteuerliche Unternehmer sind, sondern lediglich mit ihren (ertragsteuerlich relevanten) Betrieben gewerblicher Art die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen, definiert die Neuregelung nunmehr eine allgemeine Unternehmereigenschaft für juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 2b Abs. 1 UStG n. F.).
Übergangsregelung
Die neue Regelung des § 2b UStG trat zum 1. Januar 2016 in Kraft, wobei diese erstmalig für Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Dabei besteht die Möglichkeit einer siebenjährigen Übergangsregelung, in der das bis zum 31. Dezember 2016 geltende Recht weiterhin angewandt werden kann (Antrag nach § 27 Abs. 22 UStG).
Verlängerung
Die optionale Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 S.3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG wird nun um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert und greift nicht bereits ab dem 1. Januar 2023. Demnach besteht für juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin die Option, noch bis einschließlich des Jahres 2024 das alte Umsatzsteuerrecht anzuwenden.
In der Neufassung der Übergangsregelung heißt es demnach: „Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden“.
Somit ist keine aktive Verlängerung notwendig, lediglich für den Fall, dass die Verlängerung nicht weiter in Anspruch genommen werden soll, muss aktiv eine entsprechende Erklärung erfolgen.
Zurückzuführen ist diese Verlängerung auf die Erwägungen, dass Bund, Länder und Kommunen angesichts der aktuellen Herausforderungen infolge des Ukraine-Kriegs, der Energiekrise und Grundsteuerreform nicht weiter belasten werden sollen.
Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird dadurch die Wahl eröffnet, über den Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts zu entscheiden. Dies sollte genutzt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!
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