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Gesetzesentwurf zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz liegt vor

Pandemiebedingte Sonderregelungen gehen in die Verlängerung

Der Ausschuss für Gesundheit hat am 03.03.2021 eine Beschlussempfehlung und einen Bericht zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen abgegeben. Das als EpiLage-Fortgeltungsgesetz bezeichnete Gesetzeswerk soll folgendes vorsehen (auszugsweise):

  • Die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG tritt nicht außer Kraft. Der Bundestag soll aber mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite neu entscheiden (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG-Entw.).
  • Die Regelung in § 56 Abs. 1a IfSG (Entschädigungen für erwerbstätige Personen bei Kita- und Schulschließungen) wird befristet verlängert.
  • Die Regelungen des Pflegeschutzschirms gem. § 150 SGB XI werden bis zum 30.06.2021 unverändert fortgeführt. Die im bisherigen Gesetzesentwurf vorgesehene Konkretisierung in Bezug auf die Mindereinnahmen wird gestrichen.
  • Es werden also keine Beschränkungen in Bezug auf den Ausgleich von Mindereinnahmen beibehalten.

Das heißt:  

  • Auch ab dem 01.04.2021 kann der Ausgleich von Mindereinnahmen (Referenzmonat Januar 2020) weiterhin ohne Nachweis einer behördlichen Anordnung oder aufgrund einer landesrechtlichen Regelung in den jeweiligen Corona-Schutzverordnungen etc. geltend gemacht werden.
  • Pflegekassen sollen zwischen dem 01.10.2020 und dem 31.12.2021 in jeder Pflegeeinrichtung nach Möglichkeit eine Qualitätsprüfung (Regelprüfung) gem. § 114 SGB XI durchführen lassen, es sollen aber auch Ausnahmen zulässig sein, die die konkrete pandemische Entwicklung auf Grundlage noch zu erarbeitenden Regelungen im Einzelfall berücksichtigen.
  • Die Möglichkeit einer Begutachtung ohne persönliche Untersuchung im Rahmen von Anträgen auf Pflegeleistungen (§§ 18 Abs. 2, 147 Abs. 1 SGB XI) wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Bis dahin wird auch die Aussetzung der Wiederholungsbegutachtungen ausgesetzt.
  • Die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gem. § 40 Abs. 2 SGB XI soll von 40 € auf 60 € angehoben werden.
  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage der fernzubleiben, bleibt bis zum 30. Juni 2021 bestehen.
  • Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens zum 30. Juni 2021 enden.

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