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Erste Entscheidungen zu Investitionskosten nach APG

Landessozialgericht NRW verkündet zwei Urteile

Das Landessozialgericht befasste sich mit einigen Aspekten der Berechnung von Investitionskosten aus Anlass des Inkrafttretens des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen und dessen Durchführungsverordnung (APG NRW und APG DVO NRW) im Jahr 2014, die für viele Einrichtungsträger, die auch Eigentümer der Pflegeimmobilie sind, von besonderem Interesse sind.

In einem der Verfahren war die Verzinsung von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers streitig, der diese vor Inkrafttreten der Vorgängerregelung zum APG eingebracht hatte. Zwischenzeitlich liegt das Urteil im Volltext vor. Das LSG hat dem Kläger, vertreten durch die Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft, Recht gegeben und geurteilt, dass die Verzinsung von Eigenmitteln ab Inkrafttreten von APG und APG DVO NRW, bzw. ab jeweiliger Antragstellung zu erfolgen hat, auch wenn diese aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen in früheren Jahren nicht verzinst worden waren. Dies sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und der Begründung zu APG und APG DVO und auch der Übergangsregelung nach § 33 APG DVO eindeutig zu entnehmen. Nach Angabe des LVR betrifft diese Entscheidung rund 350 Einrichtungen allein in seiner Zuständigkeit. Ferner hat das Landessozialgericht die Revision nicht zugelassen und weist darauf hin, dass es sich ausschließlich um die Auslegung von Landesrecht handele, die der Revision durch das Bundessozialgericht nicht zugänglich seien.

In einem weiteren Verfahren, in dem der Träger ebenfalls von der Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten wird, war zum einen über die Frage der Indexierung in Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwendungen und mit sonstigen Anlagengüter nach §§ 4 und 6 APG DVO zu entscheiden, zum anderen über eine Verzinsung von Mitteln, die die Stiftung Freie Wohlfahrtspflege NRW dem Träger zur Errichtung der Einrichtung zur Verfügung gestellt hatte. Das Urteil liegt zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Newsletters noch nicht im Volltext vor.

Hinsichtlich der Indizes hat das LSG wiederum zu Gunsten des klagenden Einrichtungsträgers entschieden; ein anderslautender Erlass des Ministeriums, nach dem ein früherer Index als der des Vorjahres vor dem Zeitraum der Festsetzung anzuwenden sein sollte, hielt einer gerichtlichen Prüfung insoweit offensichtlich nicht stand.

In der Frage der Verzinsung von eingebrachten Mitteln der Stiftung Freie Wohlfahrtspflege entschied das LSG jedoch zu Gunsten des LVR. Eine Verzinsung sei nicht vorzunehmen.

Diese kurzen Ausführungen stützen sich auf das Ergebnis der Gerichtsverhandlungen und die mündlichen Urteilsverkündungen, in denen die Autorin die Einrichtungsträger vertreten hat. Sobald auch das zweite Urteile im Volltext vorliegt, werden wir weitere Einzelheiten berichten.

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