Im Jahresabschluss zum 31.12.2021 stellt sich für betroffene Einrichtungen die Frage, wie einerseits die Flutschäden selbst und andererseits die erhaltenen Versicherungserstattungen, Fördergelder und Spenden zu bilanzieren sind.
Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ist zu klären, ob für Gebäude und bewegliche Anlagegüter, die durch das Hochwasser beschädigt worden sind oder eines Ersatzes bedürfen, handelsrechtlich Sonderabschreibungen und/oder Anlagenabgänge erforderlich sind.
Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn es sich um eine dauerhafte Wertminderung (strenges Niederstwertprinzip) handelt. Wenn eine Wiederherstellung möglich und geplant ist, gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Bei den Kosten für Reparatur oder Wiederaufbau von betrieblich genutzten Gebäuden handelt es sich im Grundsatz um Instandhaltungsaufwendungen. Im Einzelfall können auch Herstellungskosten vorliegen, wenn die Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung führen. Auch ein Bündel von Maßnahmen zur Instandhaltung bei mindestens drei zentralen Ausstattungsmerkmalen (z. B. Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallation, Fenster) können zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswerts führen bzw. den Standard des Gebäudes heben.
Soweit die Hausratversicherung Elementarschäden abdeckt, ist zu klären, ob diese das Gebäude, Inventar und eine Betriebsunterbrechung umfasst. Ein Rechtsanspruch auf die Versicherungserstattung besteht dem Grunde nach mit Eintritt des Schadensereignisses.
Die Fälligkeit entsteht erst, wenn die Schadensüberprüfung dem Grunde und der Höhe nach abgeschlossen ist. Bis dahin ist ein Anspruch zumindest auch nicht einklagbar. Es besteht grundsätzlich keine Zweckbindung in der Verwendung der Versicherungserstattung. Nur bei Wiederherstellung wird der Neu-/Wiederbeschaffungswert erstattet, ansonsten nur der Zeitwert. Dies bedeutet im Extremfall: erfolgt keine Wiederherstellung, dann wird trotzdem der Zeitwert erstattet.
Für den langfristigen Wiederaufbau der vom Hochwasser betroffenen Regionen in Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen wurden Fördermaßnahmen im Rahmen des Aufbauhilfegesetzes 2021 beschlossen, die als nachrangig gegenüber den Versicherungserstattungen beantragt werden können. Es stehen 28 Mrd. € zur Verfügung, die auch von dort betroffenen Trägern der sozialen Infrastruktur in Anspruch genommen werden können, um die starkregen- und hochwasserbedingten Schäden zu beseitigen. Außerdem wurde die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Betroffener unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.
Es sind auch Fragen der Antragstellung auf
- Fördergelder,
- Auftragsvergabevorschriften,
- Nachweispflichten über die Verwendung bewilligter Mittel und
- Prüfrechte der Mittelgeber
zu beachten. Nicht verwendete Mittel sind ggf. verzinslich an den Fördermittelgeber zurückzuzahlen und als Rückzahlungsverpflichtungen in den Jahresabschlüssen in den Jahren 2021, 2022 oder 2023 auszuweisen.
Erhaltene Versicherungserstattungen, Spenden oder Zuschüsse zum Ausgleich der Flutschäden vom 14. und 15. Juli 2021 sind ansonsten handelsrechtlich als "sonstige betriebliche Erträge" zu erfassen. Aufwendungen und Erträge, die in Verbindung mit den Flutschäden stehen, sollten jeweils dem außerordentlichen Ergebnis zugeordnet werden können. Erleichtert würde diese Zuordnung durch eine separate Kontierung der Erträge und Aufwendungen.
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