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Fortbestehensprognose in unsicheren Zeiten

Krankenhaustransparenzgesetz bringt keine Lösung

Unstrittig ist, dass die derzeitige Finanzierungssystematik keine ausreichende Refinanzierung insbesondere der inflationsbedingt gestiegenen Sachkosten gewährleistet. Zudem hat sich durch die in der Coronazeit nachhaltig gesunkenen Fallzahlen die Fixkostendeckung verschlechtert.

Nach Auslaufen diverser Hilfen, die bis 2023 Defizite noch (teilweise) ausgleichen konnten, ist für das Jahr 2024 eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage abzusehen. Dies zeigt sich bereits zu Jahresbeginn 2024 mit bereits über 10 Insolvenzen.

Unabhängig von den insolvenzrechtlichen Pflichten hat sich die Geschäftsführung auch für Zwecke der externen Rechnungslegung mit der Beurteilung der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung zu beschäftigen. Denn nur bei positiver Fortführungsprognose darf die Bilanzierung unverändert beibehalten werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Zudem ist im Lagebericht eine Prognose für das folgende Geschäftsjahr abzugeben. Hierbei sind Risiken und Chancen zu benennen.

Die Fortführungsprognose umfasst konkret eine Planungsrechnung mit einem Horizont von mindesten einem Jahr, die aufzeigt, dass eine tatsächliche Fortführung des Unternehmens gegeben ist, d. h. insbesondere ausreichend Liquidität zur Verfügung steht.

Nun mag man einwenden, dass Planung im Krankenhausbereich viel mit dem Blick in die berühmte Glaskugel gemein hat, dennoch entbindet diese zweifelsohne vorliegende erhebliche Unsicherheit nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung einer begründeten Planung.

Die Prämissen der Planung sind im Lagebericht zu benennen. Insbesondere sind dies Annahmen

  • zur Leistungsentwicklung
  • zu Kostenentwicklungen (Sach- und Personalkosten)
  • zum Liquiditätszufluss aus Ausgleichsforderungen
  • zu Auswirkungen von getroffenen bzw. geplanten Sanierungsmaßnahmen oder Umstrukturierungsmaßnahmen (u.a. im Hinblick auf die anstehende Krankenhausreform)
  • zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Liquiditätshilfen des Trägers (v.a. bestehende Betrauungsakte bei kommunalen Kliniken)
  • zur Möglichkeit der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen
  • und nicht zuletzt zu Auswirkungen von gesetzgeberischen Vorhaben (ggf. frühere Abfinanzierung von Ausgleichsforderungen aus dem Pflegebudget bei Inkrafttreten des Krankenhaustransparenzgesetzes, ggf. Anpassung des Basisfallwertes nach Inkrafttreten des Krankenhausreformgesetzes, Aufbau von Forderungen nach Auslaufen des verkürzten Zahlungsziels zum Ende des Jahres 2024).

Wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen und das daraus ggf. folgende bestandsgefährdende Risiko, sind im Anhang und Lagebericht eindeutig zu benennen, sofern sie nicht bis zur Aufstellung des Abschlusses ausgeräumt sind. Anzugeben sind zudem die Pläne der gesetzlichen Vertreter zum Umgang mit diesen Gegebenheiten.

Die Aufstellung einer Fortbestehensprognose in unsicheren Zeiten ist sicher herausfordernd, aber keine Unmöglichkeit. Die bestehende Unsicherheiten sind transparent zu machen und (bestandsgefährdende) Risiken sind zu benennen und bestenfalls zu quantifizieren. Der Planung sind dabei die jeweils aktuellen Erkenntnisse zu Grunde zu legen. Dies bedingt in volatilen Zeiten ggf. auch eine Anpassung einer bestehenden Planung an die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Beendigung der Jahresabschlussprüfung.

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