Notwendige Anpassungen der KHZG-Regelungen wurden schon viel früher erwartet. 2023 sind sie gekommen. Zum einen wurden die Regelungen für die Digitalisierungsabschläge bei fehlender Verfügbarkeit / Nutzung der MUSS-Kriterien gelockert und Abschläge drohen somit frühestens ab dem 31.12.2025.

Nach der im vergangenen Jahr verabschiedeten „Digitalisierungs-Abschlagsvereinbarung“ wird in den Jahren 2025 und 2026 zunächst nur die Verfügbarkeit der digitalen Dienste berücksichtigt. Hier reiche es nach der Deutschen Krankenhausgesellschaft in beiden Jahren zunächst aus, wenn die Umsetzung der digitalen Dienste beauftragt worden sei, um einen Abschlag zu vermeiden. Ab dem Erhebungszeitpunkt 31.12.2027 werde die Nutzung dann sukzessive stärker berücksichtigt und die Dienste müssten vollständig umgesetzt sein.

Zwar bestimmen weder das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), die Krankenhausstrukturfondsverordnung (KHAFV) noch die Förderrichtlinie des Bundes eine bestimmte Frist, bis wann ein Vorhaben umgesetzt sein muss. Jedoch sind Krankenhäuser vor dem Hintergrund der Vorgaben der einzelnen Bundesländer dazu angehalten, mit dem jeweiligen Vorhaben bis spätestens 31.12.2024 zu beginnen.

Als förderunschädlicher „Vorhabenbeginn“ wird soweit ersichtlich von den Bundesländern der Vertragsschluss vor dem Jahreswechsel angesehen. Dabei gilt es zwingend, bei allen KHZG-geförderten Beschaffungen die dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden landesspezifischen Vergaberegelungen einzuhalten.

Gerade für nicht-öffentliche Einrichtungen, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen, stellt die Durchführung eines Vergabeverfahrens meist ein unbekanntes Vorgehen dar, das mit vielen Stolpersteinen und potenziellen Fehlerquellen verbunden ist.

Hierbei können Verstöße gegen das Vergaberecht gegebenenfalls sogar zu einer Rückforderung von Fördermitteln durch den Zuwendungsgeber im Nachhinein führen.

Im Falle der Beschaffung staatlich geförderter Vorhaben ergibt sich jedoch in der Regel eine Pflicht zur Anwendung des Vergaberechts aus dem zugrundeliegenden Zuwendungsbescheid. Diese enthalten dann einen ausdrücklichen „Anwendungsbefehl“ – etwa in Gestalt der Einbeziehung von „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ als Bestandteil in den Zuwendungsbescheid. Dieser Mechanismus bewirkt, dass die ANBest-P für den jeweiligen Zuwendungsempfänger eine direkte Geltung erhalten.

Dabei sind ANBest-P – obgleich ihrer in weiten Teilen identischen Struktur – länderspezifisch ausgestaltet, so dass es sein kann, dass die Vorgaben zur Anwendung des Vergaberechts von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich streng ausfallen. Hier können in der Praxis die ersten Rechtsunsicherheiten entstehen, weil aus einigen Zuwendungsbescheiden nicht hinreichend ersichtlich wird, welche Fassung der ANBest-P anzuwenden ist.

Deshalb ist jedes Krankenhaus gut beraten, sich zu Beginn der Beschaffung mit allen relevanten Aspekten seiner Beschaffungsprozesse auseinanderzusetzen und sich u.a. folgende Fragen beantwortet:

  • Was soll beschafft werden?
  • Besteht eine Ausschreibungs-/Vergabepflicht?
  • Welche Wertgrenzen gelten?
  • Welches Vergaberecht (UVgO, VgV) kommt zur Anwendung?
  • Welches Vergabeverfahren empfiehlt sich?
  • Welche Dokumente werden für die jeweilige Beschaffung benötigt?
  • Was muss wie und wann dokumentiert und wie lang aufbewahrt werden?

Eine Beschaffung, insbesondere unter Anwendung des Vergaberechts, ist ein komplexer Prozess, bei dem es viel zu beachten gilt und Verstöße zu Rückforderungsansprüchen des Zuwendungsgebers führen können. Angesichts von Auftragswerten, die schnell einen siebenstelligen Bereich erreichen können, sind Auftraggeber hier zu einer professionellen Umsetzung der Vergabeverfahren angehalten.

Gerne unterstützen wir Sie über den gesamten Prozess Ihrer noch anstehender Beschaffungen geförderter KHZG-Vorhaben. Dazu begleiten wir Sie von der Beschaffungsplanung, der Wahl des Vergabeverfahrens über die Definition der Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand (Leistungsverzeichnis), der vertraglichen Ausgestaltung z.B. nach EVB-IT, der vergabekonformen Ausschreibung bis hin zum abschließenden Zuschlag und einer fortlaufenden Dokumentation der Vergabe.

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