Neuigkeiten

Umsatzsteuerausweis bei Arzneimittellieferungen

BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Arzneimitteln ist nunmehr seit Jahren stetiger Diskussionsgegenstand mit Finanzverwaltung und Krankenkassen. Eine Verfügung des Bundesministeriums für Finanzen bringt nun Bewegung in die steuerlichen Fragestellungen.

Problemstellung

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen die Auffassung der Finanzverwaltung für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Arzneimitteln umfassend mitgeteilt. Demnach ist für Arzneimittellieferungen auf Basis einer ärztlichen Indikation im Rahmen einer Heilbehandlung die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG anwendbar – unabhängig davon, ob die Arzneimittel individuell hergestellt wurden oder nicht. Für die Vergangenheit (Lieferungen vor dem 1. Januar 2023) wird es aus Sicht der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der ermäßigte Steuersatz angewendet wird, soweit die Lieferungen im Rahmen des Krankenhauszweckbetriebes vorgenommen werden. Lesen Sie dazu auch gerne unsere Beitrag Fertigarzneimittelabgabe umsatzsteuerfrei.

Diese Anwendungsregelung führt vor allem für die Vergangenheit zu umsatzsteuerlichen Verwerfungen, weil für die Lieferungen regelmäßig (Ab-)Rechnungsdokumente erzeugt wurden, in denen Umsatzsteuer in Höhe von 19% ausgewiesen wurde. Der Steuerausweis in Höhe von 19% führt gem. § 14c UStG dazu, dass diese Steuer – unabhängig davon ob eigentlich eine Steuerbefreiungsnorm Anwendung findet – an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Entwicklung der Rechtsprechung

Um dieser Friktion zu entgegen, wurde in den Einspruchs- und Änderungsbegehren regelmäßig Rechtsprechung des EuGH vom 8. Dezember 2022 angeführt. In dieser Rechtsprechung hat der EuGH festgestellt, dass § 14c UStG keine Anwendung findet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Eine solche Gefährdung liegt immer dann vor, wenn der Leistungsempfänger aufgrund eines Steuerausweises grundsätzlich in der Lage wäre, den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer zu ziehen. Im entschiedenen Sachverhalt waren die Leistungsempfänger fast ausschließlich Endverbraucher, die mangels Unternehmereigenschaft nicht in der Lage sind, Vorsteuerabzug geltend zu machen. Daher ist der EuGH zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht vorliegt und die Grundsätze des § 14c UStG keine Anwendung finden.

BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 - Relevanz für Arzneimittellieferungen

Das BMF greift die oben dargestellten Grundsätze des EuGH auf und wendet sie durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses über den entschiedenen Einzelfall hinaus an.

Die Steuer nach § 14c UStG entsteht demnach nicht, wenn über eine tatsächlich ausgeführte Leistung von einem Unternehmer eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt wird. Endverbraucher in diesem Sinne sind Nichtunternehmer oder Unternehmer, die eine Leistung für den privaten oder nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.S. beziehen. Demnach sollten auch Krankenkassen unter den Begriff der „Endverbraucher“ zu fassen sein.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung von Arzneimitteln bedeutet dies, dass die Grundsätze des § 14c UStG keine Anwendung finden und keine Rechnungen zur Vermeidung einer Besteuerung korrigiert werden müssen.

Für bereits laufende und zukünftige Einspruchsverfahren oder Anträge auf Änderung kann das BMF-Schreiben demnach als zentrale Argumentationsgrundlage angeführt werden, um so die Erstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer zu begehren. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Anliegen. Jetzt Kontakt aufnehmen!