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Fertigarzneimittelabgabe umsatzsteuerfrei

BMF befreit ambulante Krankenhauspatienten

Lange waren die Regelungen zu der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fertigarzneimitteln ungeklärt. Dies führte zu teils unterschiedlichen Herangehensweisen je nach Bundesland.

Mit Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung sorgt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) nun für Klarstellung und Vereinfachung. Wir stellen Ihnen die zentralen Aussagen vor.

BMF stellt Fertigarzneimittelabgabe an ambulante Krankenhauspatienten umsatzsteuerfrei

„Auch die Abgabe durch eine Krankenhausapotheke von nicht patientenindividuell hergestellten (Fertig-)Medikamenten, die einen integralen Bestandteil einer Therapie darstellen, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer zu befreien.“

Voraussetzung für die Annahme eines mit der Heil-/ Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsatzes ist demnach, dass die Verabreichung der Medikamente

  • im Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistung
  • im Rahmen der ambulanten Behandlung eines Patienten
  • zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele

unentbehrlich ist.

Unentbehrlich ist die Medikamentengabe dann, wenn sie im Zusammenhang mit der ärztlichen Therapie erfolgt und diese nur mit Gabe dieses konkreten Medikaments gelingen kann. Maßgeblich ist hier die ärztliche Entscheidung über die Notwendigkeit im Rahmen der konkreten Behandlung.

„Die Abgabe von (Fertig-)Medikamenten kann zudem eine unselbstständige Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 14 Buchst. a oder b UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistung darstellen.“

Hierunter fällt die Abgabe von Medikamenten, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung für diese unentbehrlich sind und ohne die diese Heilbehandlung nicht erfolgsversprechend wäre, wie z.B. die bei einer im Rahmen einer Heilbehandlung vorgenommene Verabreichung von schmerzstillenden oder entzündungshemmenden Medikamenten. Maßgebend ist auch hier die ärztliche Entscheidung für den Erfolg und die Notwendigkeit der konkreten Behandlung.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nichtbeanstandungsregelung für vergangene Veranlagungszeiträume  

Zu Streitigkeiten führte regelmäßig die umsatzsteuerliche Behandlung in der Vergangenheit, wodurch in der Regel in Abstimmung mit den Krankenkassen Veranlagungszeiträume durch Einsprüche offengehalten wurden. Auch dazu nimmt das BMF Stellung.

„Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, wird es für das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE als umsatzsteuerpflichtig behandelt.“

Für die Vergangenheit ist demnach der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit es sich um die Abgabe von Arzneimitteln innerhalb des Zweckbetriebs eines Krankenhauses handelte. Aus den damit zusammenhängenden Eingangsleistungen kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Auch diese Regelung gilt für alle noch offenen Fälle.

Ausblick

Das BMF regelt mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 die Anwendbarkeit von Umsatzsteuerbefreiungen für die Abgabe von Fertigarzneimitteln. Damit werden sich viele Abstimmungsbedarfe mit den Finanzämtern und Betriebsprüfungen erledigen. Handlungsbedarfe bestehen aus steuerrechtlicher Sicht vorerst nicht.

Der Umgang der Kostenträger mit diesen Regelungen bleibt vorerst offen. Etwaige Risiken sind anhand der gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen mit den Krankenkassen zu prüfen. Dabei unterstützen wir Sie in Zusammenarbeit mit der Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft gerne.

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