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NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz

Sachliche und zeitliche Ausweitung des NKF-CIG

Im Dezember 2022 hat die Landesregierung in NRW das „Zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet die Ausweitung des bisher geltenden NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes (NKF-CIG) und dessen Umbenennung in das:

„Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG)“.

Bilanzierungshilfe in den Jahresabschlüssen 2020 bis 2023

Die Kommunen in NRW haben erstmalig im Jahresabschluss 2020 die pandemiebedingten Mindererträge und Mehraufwendungen ermittelt und haushaltsrechtlich isoliert. Durch das NKF-CUIG wird diese Isolierung auch im Haushaltsjahr 2023 angewendet. Bisher galt diese Regelung nur für die Jahre 2020 bis 2022. Darüber hinaus erfolgt für die Jahre 2022 und 2023 zusätzlich die Isolierung der Belastungen infolge des Krieges gegen die Ukraine.

Dabei nennt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung in seinem Schreiben im September 2022 an die Kommunen in NRW insbesondere folgende Faktoren für kriegsbedingte Belastungen:

  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von schutzsuchenden Personen,
  • Auswirkungen auf das örtliche Wirtschaftsgeschehen und
  • ein erheblicher Mehraufwand für die Beheizung eigener Liegenschaften sowie der Transferaufwendungen für die „Kosten der Unterkunft und Heizung“ infolge der Preisentwicklung von Strom und Erdgas.

Aufgrund der relativ allgemein Formulierung der Faktoren wird es spannend sein zu beobachten, wie in der Praxis Mindererträge und (nicht refinanzierte) Mehraufwendungen identifiziert und dokumentiert werden.

Die buchhalterische Behandlung bleibt unverändert. Die Summe der ermittelten Haushaltsbelastungen ist im jeweiligen Jahresabschluss als außerordentlicher Ertrag in die Ergebnisrechnung einzustellen und als Bilanzierungshilfe zu aktivieren.

Folgebewertung der Bilanzierungshilfe

Die Bilanzierungshilfe ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026 (bisher: 2025) linear über längstens 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben. Außerplanmäßige Abschreibungen sind ebenfalls zulässig, soweit sie nicht zu einer Überschuldung führen. Alternativ kann die Bilanzierungshilfe einmalig im Jahr 2025 (bisher: 2024) ergebnisneutral gegen das Eigenkapital ausgebucht werden.

Unsere Expert:innen beraten Sie gerne bei der Abschreibung der Bilanzierungshilfe und stehen Ihnen bei allen Fragen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!

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