Seit dem 15.03.2022 gilt bezüglich des SARS-CoV-2 Virus die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dies bedeutet, dass Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Praxen bis zum 15.03.2022 ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen mussten oder ein Attest vorlegen, dass sie aufgrund von medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Geklagt hatten in vorliegendem Fall zwei Mitarbeitende einer Pflegeeinrichtung, welche nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatten.
Das Seniorenheim stellte sie daraufhin ohne Gehaltsfortzahlung von der Arbeit frei, wogegen die Kläger mit einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen ihre vertragsgemäße Beschäftigung durchsetzen wollten.
Dieses entschied am 12.04.2022, dass für das Seniorenheim keine Beschäftigungspflicht bestünde, bis etwa ein Gesundheitsamt über ein mögliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot entschieden habe. Auch vorher dürfe das Seniorenheim die beiden Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen.
Das LAG Hessen hat dies nun so bestätigt (Urt. v. 11.08.2022 - 5 SaGa 728/22; 7 SaGa 729/22). Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Die Freistellung sei rechtens. Bei der Abwägung überwiege das schützenswerte Interesse der Bewohner-/innen des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, das Interesse der Pflegekräfte, weiter ihre Tätigkeit ausüben zu können.
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