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Gesetzliche Neuerungen für den Aufsichtsrat

FISG beeinflusst die künftige Arbeit von Aufsichtsgremien

Das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsgesetzt – FISG), welches mit den wesentlichen Regelungen zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, ist insbesondere auf das Versagen der Kotrollinstanzen im Fall Wirecard zurückzuführen. Nun werden die Anforderungen an Aufsichtsorgane von Unternehmen von öffentlichen Interesse (kapitalmarktorientierte Unternehmen, CRR-Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen) erhöht, zugleich erhalten die Gremien aber auch neue Kompetenzen. Die wesentlichen Neuerungen des FISG für Aufsichtsräte sollen hier vorgestellt werden.

Prüfungsausschuss und Finanzexpertise erforderlich

Nach § 100 Abs. 5 AktG muss künftig mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Bislang musste nur ein Mitglied über Sachverstand auf einem der beiden Gebiete verfügen. Unverändert müssen die Mitglieder in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Dieser Sachverstand wird lt. Gesetzgeber nicht nur bei Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe oder einer speziellen beruflichen

Ausbildung unterstellt, sondern kann beispielsweise auch angenommen werden für Finanzvorstände, fachkundige Angestellte aus den Bereichen Rechnungswesen und Controlling, Analysten sowie langjährige Mitglieder in Prüfungsausschüssen oder Betriebsräte, die sich diese Fähigkeit im Zuge ihrer Tätigkeit durch Weiterbildung angeeignet haben. Hiermit wird die Pflicht zur Weiterbildung der Aufsichtsratsmitglieder nochmal betont.

Zudem sieht § 107 Abs. 4 Satz1 AktG bei Unternehmen von öffentlichem Interesse für Aufsichtsräte die Bildung eines Prüfungsausschusses verpflichtend vor. Bei kleinen Gremien (3 Mitglieder) gilt der Aufsichtsrat an sich als Prüfungsausschuss. Auch für diesen Ausschuss gelten die Anforderungen an die Finanzexpertise von mindestens 2 Mitgliedern. Die vorgenannten Regelungen sollen die Qualität der Aufsichtsratsarbeit erhöhen.

Neue Aufgaben und Kompetenzen

Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG muss sich der Prüfungsausschuss in Zukunft nicht nur mit Auswahl und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, sondern auch mit der Qualität der Abschlussprüfung beschäftigen. Die Überwachung der Abschlussprüfung durch das Gremium umfasst nunmehr die Prüfung der Qualität von der Auswahl des Prüfers bis zur Beendigung des Auftrags.

Das FISG konkretisiert und erweitert die Auskunftsrechte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. So kann nun jedes Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 4 AktG über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern der relevanten Zentralbereiche der Gesellschaft Auskünfte einholen. Diese Regelung sorgt für eine gewisse Klarheit, wird doch immer wieder zwischen Vorständen und Aufsichtsräten diskutiert, ob Mitglieder eines Aufsichtsgremiums direkt Mitarbeiter des Unternehmens befragen dürfen. Das Auskunftsrecht steht nun allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu, jedoch muss die Einholung der Auskunft koordiniert über den Ausschussvorsitzenden erfolgen. Dieser hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Das nun eingeräumte Recht gilt auch nur im Hinblick auf die Aufgaben des Prüfungsausschusses und nicht für alle übrigen Bereiche und zudem nur gegenüber den Leitern der Bereiche, nicht gegenüber allen anderen Mitarbeitern. Schließlich ist auch der Vorstand unverzüglich über die Einholung von Auskünften zu unterrichten.

Ausstrahlung auf andere Aufsichtsgremien

Die Vorgaben des FISG betreffen zunächst nur Aufsichtsräte von Unternehmen von öffentlichem Interesse. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderungen auch auf die Arbeit von Aufsichtsgremien anderer Unternehmen ausstrahlen werden.

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