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Grundsteuerreform – aktuelle Besonderheiten

Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2023 – mehr Zeit zur Bewertung der Grundstücke

Ursprünglich sollten bis zum 31. Oktober 2022 rund 36 Millionen Grundstücke für die Zwecke der Grundsteuer neu bewertet werden. Die sehr kurz angesetzte Frist stellte viele Grundstückseigentümer vor eine nahezu unlösbare Aufgabe.

Die nun gewährte Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2023 bietet auch gemeinnützigen Körperschaften die Möglichkeit, die Bewertung und grundsteuerliche Einordnung der eigenen Grundstücke weiter vorzunehmen.

Denn gerade für steuerlich privilegierte Grundstücksbesitzer, wie z. B. gemeinnützige Körperschaften, bedeutet die Erfassung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten einen deutlichen Mehraufwand gegenüber nicht begünstigten Grundstücksbesitzern. 

Zum einen liegen steuerbegünstigten Körperschaften zu einem großen Teil keine Erfassungsdaten aus vorangegangenen Grundsteuerveranlagungen vor, da in der Vergangenheit lediglich für jene wirtschaftliche Einheiten eine Grundsteuererklärung abgegeben werden musste, die grundsteuerpflichtig waren. Hieraus folgt auch, dass in diesen Fällen häufig kein Informationsschreiben des Finanzamts versendet wurden.

Für grundsteuerbefreite Flächen – z.B. Flächen, die unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden – muss nun erstmalig eine Erklärung abgegeben werden. Dieser zusätzliche Rechercheaufwand ist teilweise so groß, dass die nun gewährte Fristverlängerung sehr begrüßenswert und notwendig ist. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass für eine elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärungen ein Aktenzeichen bzw. eine Steuernummer für die wirtschaftliche Einheit vorliegen muss. Fehlt dieses, ist zunächst erst noch eine gesonderte Beantragung beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Zum anderen stehen gemeinnützige Körperschaften weiterhin vor der Herausforderung die steuerpflichtigen Flächen zu identifizieren. Neben den Flächen, die für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt werden, sind regelmäßig auch Flächen, die an nicht steuerbegünstigte Körperschaften vermietet werden, grundsteuerpflichtig.

Nicht ganz so eindeutig verhält es sich bei Grundstücken oder Grundstücksflächen, die als Wohnflächen für steuerbegünstigte Zwecke genutzt werden.

Neben der Abgrenzungsfrage, ob sich bei diesen Grundstücken um Mietwohngrundstücke oder Geschäftsgrundstücke bzw. sonstige bebaute Grundstücke handelt ist hierbei stets zu prüfen, ob es sich um eine Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz handelt. Zu prüfen ist in diesen Fällen aber auch, ob Wohnformen nach § 42a SGB XII und WBVG-Verträge vorliegen.

Im Zusammenhang zu den Voraussetzungen an den Wohnungsbegriff i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG ist auch die Abschließbarkeit und Abgeschlossenheit der zu Wohnzwecken genutzten Flächen zu überprüfen. Gerade bei Wohnflächen, die als Wohneinheiten für Menschen mit Behinderung oder als Pflegeeinrichtungen genutzt werden, sind diese Faktoren oftmals ausschlaggebend, ob der Wohnungsbegriff erfüllt wird oder ob die Grundsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG gewährt werden kann. Eine genaue Bestandsaufnahme jeder einzelnen wirtschaftlichen Einheit ist demnach hinsichtlich der vielfältigen Faktoren und Details, von denen eine Steuerbefreiung abhängt, dringend angeraten. Wird im Zuge dessen festgestellt, dass ein bisher als steuerfrei eingeordneter Grundbesitz tatsächlich steuerpflichtig ist, wirft dies zudem weitere Fragen zu steuerlichen Berichtigungspflichten auf. Hierzu ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Steuerberater dringend zu empfehlen.

Gerade vor diesen Hintergründen ist die angekündigte Fristverlängerung sehr erfreulich. Nichtsdestotrotz sollten Sie das Thema Grundsteuer bereits jetzt angehen, um die Frist einhalten zu können. Bei den steuerrechtlichen Fragestellungen und bei der grundsteuerrechtlichen Einordnung Ihrer Grundstücke unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne. Jetzt Kontakt aufnehmen!