Stand des Verfahrens
Die EU sieht mit ihrer Hinweisgeber-Richtlinie (EU) 2019/1937 (HinSch-RL) vor, dass Organisationen eigene Stellen einrichten müssen für Personen, die bestimmte Rechtsverstöße melden (wollen). Die HinSch-RL gilt seit dem 18.12.2021 in Teilen direkt, da die BRD die Umsetzungsfrist verpasst hat. Der Bundestag arbeitet nun mit Hochdruck daran, ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu verabschieden. Der gegenwärtige Entwurf geht am 30.03.2023 in die abschließenden Lesungen. Es ist davon auszugehen, dass das HinSchG Anfang Mai 2023 in Kraft tritt.
Die (zukünftige) Rechtslage
HinSch-RL und HinSchG-E verpflichten Organisationen mit mindestens 50 Mitarbeitenden dazu, interne Meldestellen einzurichten. Das gilt für privat- und öffentlich-rechtliche juristische Personen. Im öffentlichen Sektor sind alle
- Gebiets- oder Personal-Körperschaften,
- Anstalten,
- Stiftungen sowie deren rechtsfähige Betriebe,
- Verwaltungen und
- Behörden betroffen – einschließlich der evangelischen und katholischen Kirche und anderer Religionsgemeinschaften mit ihren Einrichtungen und Gemeinden.
Ist der Bund oder ein Bundesland Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden einzelne oder mehrere Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe etc. die die (gemeinsame) interne Meldestelle einzurichten haben. Für Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und dazugehörige Organisationen soll (zukünftiges) Landesrecht gelten. Für die evangelische und katholische Kirche und anderer Religionsgemeinschaften sieht der HinSchG-E keine erleichternde Regelungen vor, sodass es bei der Grundregel für Organisationen größer 50 Beschäftigen bleibt.
Jedenfalls dürfen Hinweisgeber:innen zukünftig direkt extern an die zuständige Behörde melden.
Dabei greift ein weiter persönlicher Geltungsbereich für jeden, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über die erfassten Verstöße erlangt, neben Arbeitnehmern auch: Beamte, Auszubildende, arbeitnehmerähnlich Beschäftigte, Selbstständige, Lieferanten etc. Diese Personen dürfen sich dann aussuchen, ob sie Informationen über Verstöße an die interne oder direkt an die externe, behördliche Melde-Stelle weitergeben. Auf Bundes-Ebene wird diese beim Bundesamt für Justiz eingerichtet.
Auf dieses Wahlrecht müssen Sie als verpflichtete Organisation laut HinSchG-E explizit hinweisen. Nur der Gang an die Öffentlichkeit ist erst nachrangig zulässig. Richten verpflichtete Organisationen ein solches „Whistleblowing-System“ nicht ein, ist laut HinSchG-E ein Bußgeld in Höhe von 20.000 € vorgesehen.
Best Practice
Nutzen Sie die Einrichtungspflicht als Chance, ein Hinweisgeber-System nicht nur minimal rechtskonform, sondern optimal praxisnah entlang der Bedürfnisse von Insidern mit Kenntnissen über relevante Verstöße einzurichten. Bieten Sie potenziellen Hinweisgeber:innen eine positive Whistleblowing-Umgebung und aufwandsarm nutzbare Meldekanäle. So profitieren Sie bestmöglich von den Haupt-Vorteilen:
Sie vermeiden Bußgelder für die Nichteinrichtung und als Entscheidungsträger/Mitglied von Aufsichtsgremien zusätzlich daraus resultierende persönliche straf-/haftungsrechtliche Folgen. Außerdem erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass bisher unbekannte oder unbearbeitete Missstände interne aufgedeckt werden. Sie schaffen so ein Frühwarnsystem, das die Risikokommunikation verbessert und bestenfalls präventiv wirkt, aber jedenfalls eine zeitnahe Reaktion ermöglicht. Dann haben Hinweisgeber:innen auch keinen Grund, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und so überraschende behördliche Maßnahmen auszulösen, die neben dem Verlust der Bearbeitungshoheit auch Haftungskosten, Geld-/Freiheitsstrafen, berufsrechtliche Sanktionen und Reputations-Schäden nach sich ziehen (können).
Gerne unterstützen wir Sie dabei, eine attraktive interne Meldestelle zu etablieren, damit Sie sich Ihre Mitarbeitenden bei Missständen erst bei Ihnen melden und Sie die Chance haben, zu reagieren. Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahren Sie auch mehr dazu in unserem kurzen Video: