Für die rechtmäßige Ansammlung von Beihilfen, welche auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basieren, stellt das Beihilferecht ein diffiziles System unterschiedlicher Vorschriften zur Verfügung, um die Entstehung von Wettbewerbsverzerrungen möglichst zu verhindern, indem geregelt wird, welche Beihilfen in welchem Umfang miteinander kombiniert werden dürfen.
Im Falle der jüngsten Energiepreisbremse-Gesetze begegnen den Normadressaten Regeln zur Addition unterschiedlicher Beihilfen im Rahmen der für die Selbsterklärung relevanten Angabe der absoluten Höchstgrenze („Entlastungssumme“) sowie in einer hiervon zu unterscheidenden Regelung zur Kumulierung von Entlastungen nach dem jeweiligen Gesetz mit Beihilfen anderer Art.
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Entlastungssumme als Anknüpfungspunkt der absoluten Höchstgrenze
Das Nebeneinander von „absoluter“ und „relativer“ Höchstgrenze erklärt sich vor dem EU-beihilferechtlichen Hintergrund der gesetzlichen Regelungen. Die absolute Höchstgrenze regelt das Höchstmaß der dem Unternehmen(-sverbund) gewährbaren „Entlastungssumme“. Auf den spezifischen Letztverbraucher/Kunden ist zusätzlich eine relative Höchstgrenze anzuwenden, welche sich durch einen prozentualen Anteil der krisenbedingten Energiemehrkosten errechnet. Für den jeweiligen Letztverbraucher gilt diejenige Höchstgrenze, die niedriger ist. Gegebenenfalls erfolgt zusätzlich eine Aufteilung der Höchstgrenze im Unternehmensverbund. - Woraus setzt sich die Entlastungssumme zusammen?
Die „Entlastungssumme“ ist ein juristisch-technischer Begriff, der in § 2 Nr. 5 StromPBG bzw. § 2 Nr. 4 EWPBG definiert ist. Die Entlastungssumme umfasst – vereinfacht dargestellt – die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden und die unionsrechtlich genehmigt worden sind. Hierunter fallen etwa Beihilfen nach den Strom- bzw. Erdgas-Wärmepreisbremsengesetzen, dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (besser bekannt als „Dezemberhilfe 2022“), das Energiekostendämpfungsprogramm sowie sonstige Beihilfen von Bund, Ländern oder Kommunen mit entsprechender Zwecksetzung und Begründung. Hieraus folgt, dass die Entlastungssumme weiter zu fassen ist als nur die gemäß StromPBG und EWPBG erhaltenen Entlastungsbeträge. Nach Information des BMWK seien Hilfen nach § 36a SGB IX und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht bei Ermittlung der Höchstgrenzen nach § 18 EWPBG bzw. § 9 StromPBG einzubeziehen, jedoch bei Ermittlung der Entlastungssumme nach § 29a EWPBG bzw. § 37a StromPBG (Boni- und Dividendenverbot) zu berücksichtigen. - Regelung zur Kumulierung mit Beihilfen anderer Art
Abgesehen von der Regelung zur „Entlastungssumme“ in Bezug auf die absoluten Höchstgrenzen, regelt das Gesetz in § 9 Abs. 8 StromPBG sowie § 18 Abs. 8 EWPBG durch eine Verweisungsnorm, in welchem Umfang nach diesem Gesetz erhaltene Entlastungen mit Beihilfen anderer Art kumuliert werden dürfen. Da es sich der Gesetzgeber hier lediglich einer Verweisungstechnik bedient hat, finden sich im StromPBG sowie EWPBG keine abschließenden Regelungen. Demzufolge bedarf es stets einer individuellen Kumulierungsprüfung unter Heranziehung der zitierten Kumulierungsvorschriften. - Die Perspektive entscheidet: beihilferechtliche Unternehmensbegriff; verbundene Unternehmen
Der Unternehmensbegriff im Sinne des Beihilferechts ist weit zu verstehen: Werden Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt angeboten, handelt es sich um ein Unternehmen. Hierunter fallen nach ganz herrschender Meinung beispielsweise auch Krankenhäuser. Bei der beihilferechtlichen Kumulierungsprüfung sind ebenso „verbundene Unternehmen“ in den Blick zu nehmen, die zueinander in der nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Beziehung stehen.
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