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Bilanzierung nach zirkulärer Wertschöpfung

Auswirkungen auf den NKF-Abschluss

Mit Erlass vom 9. März 2023 bezieht das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) Stellung zu dem Trend von Kommunen, bei der Umsetzung von Infrastrukturprojekten das Prinzip der zirkulären Wertschöpfung (cradle-to-cradle) anzuwenden.

Was bedeutet zirkuläre Wertschöpfung?

Hinter dem Begriff „Zirkuläre Wertschöpfung“ verbirgt sich ein industriepolitisches Innovationskonzept. Bei diesem Konzept sollen die Produktentwicklung, der Produktionsprozess und die Geschäftsmodelle so gestaltet werden, dass Ressourcen möglichst lange ohne Verlust in Kreisläufen geführt werden können. Dies trägt zur Ressourcenschonung, zum nachhaltigen Wirtschaften und zum Klimaschutz bei.

Im Endeffekt sollen Abfälle vermieden werden und Produkte oder Materialien nach Beendigung einer Nutzung in einem bestimmten Kontext einem Kreislauf zugeführt werden.

Hieraus resultiert die Annahme, dass bestimmte Vermögensgegenstände oder Bestandteile davon am Ende ihrer Nutzungsdauer einen nicht unerheblichen Restwert haben und dieser nicht vollumfänglich durch Ausbau-, Abriss- oder Veräußerungskosten aufgezehrt wird.

Zugangsbewertung

Die Zugangsbewertung von Gegenständen des Anlagevermögens verändert die Berücksichtigung der zirkulären Wertschöpfung nicht. Die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden im Zuge der Inbetriebnahme als Vermögensgegenstand aktiviert. Ein Abschlag möglicher Restwerte darf dabei nicht erfolgen. Der Erlass ist diesbezüglich etwas missverständlich formuliert.

Folgebewertung

Im Rahmen der Folgebewertung erfolgt dann die oben angesprochene Antizipation eines sachgerecht ermittelten Restwertes. Dies geschieht allerdings ausschließlich bei der Bemessungsgrundlage für die planmäßige Abschreibung. Das heißt, dass sich der Abschreibungsbetrag anhand der geplanten Nutzungsdauer (§ 36 Abs. 4 KomHVO) und der um den Restwert gekürzten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ermittelt. Im Ergebnis verbleibt am Ende der planmäßigen Nutzungsdauer der antizipierte Restwert.

Auswirkungen auf den Haushalt

Durch Anwendung des oben genannten Verfahrens wird der Haushalt der Kommune im Zeitraum der Nutzung um die anteilige Abschreibung des Restwertes entlastet. Zudem erfolgt die Veräußerung des Vermögensgegenstandes bzw. der werthaltigen Bestandteile erfolgsneutral, da dem Verkaufserlös ein entsprechender Restbuchwert gegenübersteht.

Eine Bilanzierung unter Berücksichtigung der zirkulären Wertschöpfung kann ein sinnvolles Verfahren sein, wenn mit ausreichender Sicherheit wesentliche und verwertbare Restwerte bei angeschafften bzw. hergestellten Produkten und Materialien verbleiben.

In diesen Fällen führt die Anwendung zu einer Glättung der Bilanzierung sowie des zugrunde liegenden Haushalts und damit zu einer sachgerechteren Darstellung. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!