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Inflationsbonus

Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Angesichts der steigenden Inflationsrate erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern noch bis zum 31. Dezember 2024 eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.

Neben der Auszahlung des Inflationsbonus kann dieser auch in Form von Sachzuwendungen gewährt werden (z. B. Gutscheine). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 11c EStG jedoch, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Eine Steuerbefreiung ist daher insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.

Anders als noch bei der Energiepreispauschale ist derzeit keine staatliche Bezuschussung des Inflationsbonus vorgesehen. Die Finanzierung liegt daher allein beim Arbeitgeber. Eine Auszahlung der Prämie kann allerdings auch in Teilbeträgen und über mehrere Jahre verteilt, längstens bis zum 31. Dezember 2024, liquiditätsschonend erfolgen. Soweit der Betrag i. H. v. 3.000 Euro überschritten wird, ist der darüberhinausgehende Teil steuer- und sozialversicherungspflichtig.

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