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Grenzen des Outsourcings im Krankenhaus

Auswirkung der Grenzziehung auf Kooperationsverträge

Mit Entscheidung vom 26. April 2022 (Az. B1 KR 15/21) hat das BSG sich mit dem Thema Outsourcing von Krankenhausleistungen beschäftigt. Im konkreten Fall wurde zwischen Krankenhaus und Krankenkasse über die Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen gestritten. Das Krankenhaus war zwar im Krankenhausplan mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, verfügte aber nicht über eine eigene strahlentherapeutische Abteilung. Daher wurden diese Leistungen durch eine Praxis für das Krankenhaus erbracht und vom Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse als eigene stationäre Leistungen abgerechnet. Nach Auffassung des BSG ist dem Krankenhaus die Abrechnung dieser Leistungen nicht möglich.

Da das Krankenhaus keine eigene strahlentherapeutische Abteilung vorhält, verneinte das Gericht die für die Abrechnung der strahlentherapeutischen Leistungen erforderliche Leistungsfähigkeit des Krankenhauses.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Leistungsfähigkeit die dauerhafte Vorhaltung der räumlichen, apparativen und personellen Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst voraus. Wesentliche Leistungen seien dabei alle Leistungen, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen, wie etwa Labor- oder radiologische Untersuchungen. Da das Krankenhaus über keine eigene Strahlentherapie verfügte, obwohl diese im Versorgungsvertrag ausgewiesen wurde, war die eigene Leistungsfähigkeit zu verneinen.

Die fehlende Leistungsfähigkeit lässt sich auch nicht durch die Leistungserbringung durch Dritte überwinden. Nach Ansicht des Gerichtes lässt § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG nicht zu, dass das Krankenhaus solche wesentlichen Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in die Organisation des Krankenhauses eingebunden sind. Ausweislich des Wortlauts der Norm ist eine solche Ausgliederung nur im Einzelfall und somit gerade nicht regelmäßig und planvoll zulässig. Mithin verneinte das Gericht die Leistungsfähigkeit und damit auch die Abrechnungsmöglichkeit des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse.

In der Konsequenz bedeutet dies für Krankenhausträger, dass die regelmäßige und planvolle Ausgliederung wesentlicher Leistungen für den Versorgungsauftrag nicht erfolgen darf. Unterstützende oder ergänzende Leistungen (wie z. B. Radiologie und Labor) zählen nach Ansicht des BSG nicht dazu. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist daher Krankenhausträgern zu empfehlen, bestehende Kooperationsverträge auf deren Vereinbarkeit mit der vorliegenden Entscheidung zu prüfen.

Auch sollte diese Entscheidung bereits jetzt bei der Planung möglicher zukünftiger Kooperationen Berücksichtigung finden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung Ihre Kooperationsverträge. Jetzt Kontakt aufnehmen!