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Blut- und Gewebetransporte

Als Zweckbetrieb gem. § 66 AO

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat mit seinem Urteil vom 28. Juni 2022 entschieden, dass Leistungen einer begünstigten Körperschaft, welche auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit ausgerichtet sind, bereits dann einer hilfsbedürftigen Person zugutekommen, wenn sie notwendiger Bestandteil der erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Dabei ist es unerheblich, ob ein Vertragsverhältnis oder physischer Kontakt zwischen dem Hilfsbedürftigen und dem Leistungserbringer vorliegt.

Im Streitfall führte der Kläger u. a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, bestanden weder Vertragsbeziehungen noch unmittelbarer Kontakt. Fraglich war die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes, sodass die Zuordnung der Leistung zum Zweckbetrieb nach § 66 AO geprüft wurde.

Das Finanzgericht kam im zugrundeliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Transporte nahezu ausschließlich dazu dienten kranken und hilfsbedürftigen Menschen zu helfen. Es wurden keine Gewinne angestrebt, welche den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen. Die erbrachten Leistungen sind notwendiger Bestandteil der erforderlichen Gesamtbehandlung. Dabei reicht es aus, dass sich die Leistungen auf mittelbarem Weg bei den Patienten niederschlagen und im somit zugutekommen.

Entsprechend hat das FG Schleswig-Holstein den Zweckbetrieb gem. § 66 AO bestätigt.

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