Der momentan unermüdliche „Gesetzgebungseifer“ und die „Corona-bedingten“ Unwägbarkeiten werden die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 von Altenhilfeeinrichtungen erschweren.
Prognose 2021
Die Prognose im Lagebericht zur voraussichtlichen wirtschaftichen Entwicklung ist aufgrund der Corona-Pandemie aktuell erschwert, da zum Beispiel das Schutzschirm-Verfahren gemäß § 150 SGB XI derzeit zeitlich bis zum 31.12.2020 befristet ist. Soweit das Schutzschirm-Verfahren nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert werden sollte, stelllt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Corona-bedingte Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen über Pflegesatzvereinbarungen in 2021 ausgeglichen werden können.
Spitzabrechnung Corona-Erstattungen
Es zeichnet sich bereits heute ab, dass insbesondere Einnahmen aus dem Corona-Schutzschirm gemäß § 150 SGB XI zu einem zentralen Bilanzierungsthema im Jahresabschluss 2020 werden werden. Der Erstattungsanspruch gemäß § 150 SGB XI umfasst Corona-bedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in Bezug auf die Leistungserbringung nach dem SGB XI sowie dem SGB V einschließlich Leistungen für Unterkunft und Verpflegung.
Ausgenommen sind Positionen, die anderweitig wie z. B. über
- Überbrückungshilfe,
- Kurzarbeitergeld,
- Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz und
- Arbeitnehmerüberlassung
finanziert werden. In einem nachgelagerten Verfahren, z. B. im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung bzw. Pflegesatzverhandlung, können etwaige Überzahlungen nach § 150 Absatz 2 SGB XI aufgrund von angeforderten Nachweisen seitens der Pflegekassen festgestellt werden.
Erhaltene staatliche Unterstützungsleistungen sind der Pflegekasse, die die Auszahlung durchgeführt hat, unaufgefordert mitzuteilen. Nach ersten Aussagen von Vertretern der Pflegekassen sehen sich diese aufgrund nicht ausreichender personeller Ressourcen nicht in der Lage, selbst eine Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Erstattungsansprüche vorzunehmen.
Auf der anderen Seite ist zu unterstellen, dass es mitunter zu nicht unwesentlichen Überzahlungen bei den Erstattungsansprüchen gekommen ist, die Rückzahlungsverpflichtungen auslösen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Pflegekassen eigener Prüfungsverpflichtungen entledigen werden und diese Aufgabe auf die Wirtschaftsprüfer verlagern werden.
Abbildung der neuen Ausbildungsfinanzierung im Jahresabschluss
Ein neuer Sachverhalt, der Bilanzierungsfragen im Jahresabschluss zum 31.12.2020 aufwerfen wird, ist die Ausbildungsfinanzierung gemäß Pflegeberufegesetz. Hier herrscht bereits keine Einigkeit darüber, ob die Ausbilungszuschläge und Abschlagszahlungen in der GUV als Ertrag oder als sog. „Durchlaufender Posten“ zu behandeln sind (vgl. hierzu Grabow „Altenheim 12/2019 S. 40 f.). Als unstrittig gilt demgegenüber, dass die Ergebnisse der zum 30. Juni 2021 erfolgenden Spitzabrechnung im Jahresabschluss zum 31.12.2020 zu berücksichtigen sind.
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