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Keine umsatzsteuerpflichtige Lieferfiktion von BHKW

Erhebliche Auswirkungen auf steuerliche Behandlung

Gemäß 2.5 UStAE hat die Finanzverwaltung jahrelang angenommen, dass der in einem Blockheizkraftwerk erzeugte und selbstverbrauchte Strom aufgrund der Zahlung von sogenannte KWK-Zuschlägen steuerbar und steuerpflichtig sei. Dem folgend, haben die Netzbetreiber entsprechende Beträge für den Selbstverbrauch ausgewiesen und zuzüglich Umsatzsteuer gutgeschrieben.

Mit Urteil vom 11. Mai 2023 tritt der Bundesfinanzhof dieser Auffassung entgegen. Demnach findet aus Sicht des BFH für den selbstverbrauchten Strom keine Lieferung statt, da weder Eigentum noch Verfügungsmacht über den produzierten Strom auf den Netzbetreiber übergehen. Mangels Lieferung liegt nach Auffassung des BFH kein umsatzsteuerbarer Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor.

Die abweichende Auffassung des BFH kann zu erheblichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen für die Netzbetreiber, aber eben auch für die Betreiber von Blockheizkraftwerken führen. Sofern eine Lieferung und damit ein steuerbarer Leistungsaustausch nicht stattfinden, wird die vom Netzbetreiber in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c UStG dennoch geschuldet.

Im Gegenzug kann der Betreiber des BHKW durch eine geänderte Auffassung den Vorsteuerabzug aus der Investition selbst und aus den laufenden Aufwendungen wie Wartung oder Gaseinkauf verlieren. Zumindest für die Vergangenheit erhoffen wir uns in diesem Zusammenhang aufgrund der dargestellten Umstände Vereinfachungs- und Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung. Für zukünftige Investitionen ist das deutlich geringere Vorsteuerabzugspotenzial in den Planungen zu berücksichtigen.

Konkrete Handlungsempfehlungen können aus den Urteilen des BFH bislang noch nicht abgeleitet werden. Die Urteile sind derart aktuell, dass die Finanzverwaltung dazu noch nicht Stellung genommen hat. Auch die Netzbetreiber, die die Gutschriften regelmäßig ausstellen, halten sich derzeit noch bedeckt.

Die weiteren Entwicklungen werden wir selbstverständlich für Sie beobachten und Sie beizeiten informieren. Bei Fragen vorab, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!