Neuigkeiten

Pauschale Energiekostenhilfe um 2,5 Mrd. € erhöht

Erfassung im Jahresabschluss 2023

Die erwartete Nachbesserung an dem Energie-Härtefallfonds für Krankenhäuser ist nun gesetzlich fixiert. Das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ ist am 02.08.2023 im Bundesgesetzblatt erschienen.

Aus dem insgesamt 6 Mrd. € schweren Ausgleichstopf werden damit 2,5 Mrd. € hin zum pauschalen Ausgleich für die Steigerungen indirekter Energiekosten umgeschichtet. Wie bereits bei der ersten pauschalen Ausgleichszahlung von 1,5 Mrd. € bemisst sich auch bei der zweiten pauschalen Ausgleichszahlung die krankenhausindividuelle Höhe nach den aufgestellten Betten und Intensivbetten (ohne teilstationäre Plätze). Datenbasis für die zweite Zahlung die Meldung an das InEK für das Jahr 2022.

Die Auszahlung erfolgt über das Bundesamt für Soziale Sicherung in drei gleichen Tranchen zum 29.09.2023, zum 30.11.2023 sowie zum 31.05.2024 an die Sozialministerien der Bundesländer, welche die Mittel anschließend an die Krankenhäuser weiterleiten.

Unabhängig von Zeitpunkt der Weiterleitung an das jeweilige Krankenhaus sind die Mittel im Jahresabschluss des Krankenhauses entsprechend des in § 26 f Abs. 1 KHG genannten Bezugszeitraumes (01.10.22 bis 30.04.24) abzugrenzen. D. h. 15/19 entfallen aus das Jahr 2022/2023 und 4/19 auf das Jahr 2024. Unterstellt man, dass eine unmittelbare Weiterleitung an die Krankenhäuser erfolgt, d. h. die zweite Tranche noch im Jahr 2023 eingeht, ergibt sich folgende Abgrenzungsnotwendigkeit:

Bei periodengerechter Erfassung entfallen 15/19 (rd. 79 %) auf das Geschäftsjahr 2023, aber nur 2/3 (rd. 67 %) sind geflossen. Dementsprechend sind rd. 12 % der Gesamtsumme noch als Forderung abzugrenzen. Geht man bspw. von € 5.250 pro Bett aus, ergibt sich für ein 500 Betten Haus eine Gesamtsumme von T€ 2.625. Davon wären in 2023 T€ 1.750 (2/3) liquiditätswirksam und T€ 2.072 (15/19) ergebniswirksam. Die Forderung würde sich auf T€ 322 belaufen.

Um „Überraschungen“ im Zuge der Jahresabschlussprüfung zu vermeiden, sollten entsprechende Abgrenzungen bereits bei den unterjährigen Ergebnishochrechnungen Berücksichtigung finden. Gerne unterstützen Sie unsere Expert:innen dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!