Das LkSG verpflichtet Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette zu überwachen. Die Lieferkette im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst somit Schritte, die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Aufgrund des weiten Begriffes der „Lieferkette“ können daher Altenhilfeträger unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen.
Altenhilfeeinrichtungen sind jedoch nur dann vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst, sofern sie die im Gesetz genannte Arbeitnehmerschwelle erreichen. Diese Schwelle liegt im Jahr 2023 bei 3.000 Mitarbeitenden und sinkt ab 2024 auf 1.000 Mitarbeitende. Hierbei ist nicht nur auf das einzelne Unternehmen abzustellen, sondern bei Konzernen auf sämtliche im Inland beschäftigten Arbeitnehmer.
Wird die Arbeitnehmerschwelle überschritten, gilt es die eigenen Lieferketten zu kennen und zu überwachen um wesentlicher Risiken aus dem Bereich der Menschen- und Umweltrechte möglichst zu vermeiden. Um diese Menschen- und Umweltrechte zu schützen, sieht das LkSG vor, dass gewisse Sorgfaltspflichten in einem angemessenen Umfang eingehalten werden.
Konkret benennt das Gesetz folgende von den Unternehmen zu beachtende Sorgfaltspflichten:
- Risikoanalyse
- Risikomanagementsystem
- Grundsatzerklärung
- Beschwerdeverfahren/Meldekanal
- Dokumentation
- Berichtspflicht
Vorgenannten Pflichten sind von den betroffenen Altenhilfeträgern zu berücksichtigen und in einem angemessenen Umfang umzusetzen. Wird den Sorgfaltspflichten nicht oder nicht in angemessener Art und Weise nachkommen, drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes. Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz.
Eine strukturierte Umsetzung der Sorgfaltspflichten kann Träger von Altenhilfeeinrichtungen befähigen, etwaige menschen- und umweltrechtliche Risiken bereits im Vorfeld zu vermeiden und im Krisenfall schnell und angemessen zu reagieren. Existieren derartige Schutzmechanismen nicht, wird eine Verletzung von Menschen- und Umweltrechten für den Träger in aller Regel schadensträchtiger sein.
Die Systematisierung von Prävention und Reaktion durch die Umsetzung des LkSG hilft somit auch bei der Vereinfachung der Überwachung relevanter Beschaffungsprozesse und unterstützt dabei, sich möglichst rechtssicher im eigenen Geschäftsfeld zu positionieren.
Träger von Altenhilfeeinrichtungen sind daher bereits im eigenen Interesse gut beraten, sich zeitnah mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu beschäftigen, um rechtzeitig angemessene Systeme vorzuhalten. Zudem kann die zeitnahe Implementierung geeigneter Systeme helfen, empfindliche Sanktionen seitens des BAFA zu vermeiden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfüllung und Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG. Jetzt Kontakt aufnehmen!