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Mietmodelle NRW

Nach der I-Kostenbeantragung ist vor der I-Kostenbeantragung

Nach der I-Kostenbeantragung zum 01.07.2021 laufen zwar noch zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren, jedoch steht für Mietmodelle in NRW nunmehr bereits die nächste I-Kostenbeantragung zum 01.01.2023 an.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass bei einer nicht-fristgerechten eine Abrechnungsgrundlage für die gesonderte Berechnung von Investitionskosten fehlt.

Im Nachgang zur Erteilung der Festsetzungsbescheide zum 01.07.2021 hat das LSG Essen am 18.11.2021 (AZ L 5 P 66/18) entschieden, dass die bisherige Methodik zur Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksmiete in Bezug auf den Ansatz des Erbbauzinses und die Halbierung des Bodenrichtwertes bei den Außenflächen rechtswidrig war. Eine mögliche Korrektur bzw. Anhebung der I-Kostensätze scheiterte mitunter daran, dass die vereinbarte Miete nicht ausreichte, um die Angemessenheitsgrenze auszuschöpfen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 12 Abs. 4 APG DVO während eines Festsetzungszeitraums (also vor dem 01.01.2023) bereits vorzeitig eine neue Festsetzung beantragt werden kann, wenn es zu einer für die Anerkennung von Aufwendungen relevanten Änderung eines Miet- oder Pachtvertrages (z.B. Mieterhöhung) nach den §§ 7 oder 8 APG DVO gekommen ist. Hierbei ist aber abzuwägen, ob eine vorzeitige I-Kostenbeantragung vor dem 1.1.2023 vorteilhaft ist, wenn in der fiktiven Vergleichsberechnung die Ansätze nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 5 APG DVO aufgrund des enthaltenen Verweises auf § 2 Abs. 2 APG DVO mit den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) auf Basis des Mai-Index 2022 fortgeschrieben werden.

Mein persönlicher Blick in die Glaskugel lässt für 2023 eine Gesamtbetrag von ca. 2.886 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze ohne Küche) bzw. ca. 2.986 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze ohne Küche) erwarten. Die offizielle Festsetzung durch Erlass des MAGS ist erst im 3. Quartal diesen Jahres zu erwarten.

Es empfiehlt sich frühzeitig eine Vorschau zur voraussichtlichen Refinanzierung der I-Kosten zum 01.01.2023 zu erstellen und die Mietverträge zu überprüfen. Weitere Informationen im aktualisierten FAQ-Bereich APG DVO NRW.