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Nach der IK-Beantragung ist vor der IK-Beantragung

Neue Angemessenheitsgrenzen in NRW

Auch wenn eine Vielzahl von Pflegeeinrichtungen noch auf Bescheide für 2021/2022 oder 2023/2024 wartet, so ist die Beantragung neuer Investitionskostenbescheide zum 1.1.2025 nunmehr seit dem 1. Juli 2024 in Pfad.Invest 2.0 möglich.

Neue Angemessenheitsgrenzen 2025

Die Angemessenheitsgrenzen für die IK-Refinanzierung werden jährlich auf Grundlage der Preisindizes für Wohnbauten in NRW für das Folgejahr auf Basis des Mai-Index 2024 festgesetzt. Dieser Wert wurde vom Statistischen Landesamt für NRW Anfang Juli bekannt gegeben wird. Ab dem Berichtsmonat Mai 2024 erfolgt die Berechnung der Preisindizes für die Bauwirtschaft in Nordrhein-Westfalen auf der Basis 2021 = 100. Mit dem Berichtsmonat Mai 2024 verlieren die bisher veröffentlichten Indizes auf dem alten Basisjahr (2015 = 100) ihre Gültigkeit und werden durch die neu berechneten Indizes auf der neuen Basis 2021 = 100 ersetzt.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) hat per Erlass vom 15. Juli 2024 die Angemessenheitsgrenzen für das Jahr 2025 festgesetzt. Diese Werte sind relevant für die Neufestsetzung der gesondert zu berechnenden Investitionskosten bei Bestandseinrichtungen, aber auch für Neubauprojekte oder Baumaßnahmen, die in 2025 abgeschlossen werden.  

Anstieg Baupreisindex Mai 2024 + 10,9 % im Vergleich Mai-Index 2022

Ausgehend vom Baupreisindex für Wohngebäude, der im Mai 2024 auf 127,0% (Basisjahr 2021 = 100) gestiegen ist, lässt sich errechnen, dass der Wert damit um rd. 10,9% höher als der für den Zeitraum 2023/2024 relevante Ansatz (Mai-Index 2022 114,5%) liegen wird.

Bei Fortschreibung auf der Basis der Mai-Index-Werte der Jahre 2022 und 2024 beträgt hiernach die Angemessenheitsgrenzen im Jahr 2025 für

  • vollstationäre Pflegeeinrichtungen 3.288,88 € (2024: 3.195,65 €) je qm NRF ohne Zentralküche) bzw. 3.427,18 € (2024: 3.330,03 €) mit Zentralküche
  • für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 2.694,00 € (2024: 2.617,64 € je qm NRF)
  • Der Betrag nach § 6 Abs. 1 APG DVO NRW für Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach den §§ 2 und 3 APG DVO NRW beträgt für Festsetzungen, deren Gültigkeit im Jahr 2025 beginnt, 29,39 € (2024: 28,56 €) je qm der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche.

Investitionskostenbeantragung 2025/2026: Was ist zu tun?

  • Vorschau zu den voraussichtlichen Investitionskosten 2025/2026 erstellen
  • Nachweise zur Führung der virtuellen Konten aufbereiten, Nachweisdatei erstellen
  • Optionen zur Vermeidung der Pflicht zur Führung der virtuellen Konten prüfen
  • Belegungsdaten 2-3 Jahre vor dem Beantragungszeitraum aufbereiten
  • Forderungsausfälle aufbereiten (unterschieden nach gerichtsfest und anderen)
  • Überprüfung Mietvertrag und klären, wie eine höhere Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft und Pflicht zur Führung der virtuellen Konten vermieden werden kann
  • Rechtzeitige WBVG-Ankündigung gemäß § 9 Abs. 2 WBVG vorbereiten

Zur Erstellung einer Vorschau zu den voraussichtlichen Investitionskosten 2025/2026 sind die zu refinanzierenden Aufwendungen bei den Sonstigen Anlagegütern (SALG) sowie die Instandhaltungsaufwendungen entsprechend der relevanten Veränderung des Baupreisindex um 10,9 % fortzuschreiben. Im sog. Eigentümermodell und im Mietmodell konkret sind zusätzlich die anerkennungsfähigen Finanzierungsaufwendungen zu ermitteln, die mit fortschreitender Darlehenstilgung tendenziell sinken. Im sog. fiktiven Mietmodell ist zu klären, ob der anzusetzender Zinsbetrag nach Ablauf von 10 Jahren neu zu berechnen ist.

Umsetzung von LSG-Urteilen bereits erfolgt?

Mit dem LSG-Urteil (L 5 P 66/18) zur ortsüblichen Grundstücksmiete wurde die bisherige Vorgehensweise der Landschaftsverbände zur Ermittlung der ortsüblichen Grundstücksmiete als rechtswidrig beurteilt

Das Landessozialgericht NRW (LSG NRW) gab mit Urteil vom 24. November 2022 einer Pflegeeinrichtung Recht, dass die die Baukostenobergrenze zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme im Jahr 2013 zu niedrig angesetzt worden ist.

Üblicherweise berücksichtigen die Landschaftsverbände ohne gesonderte Rechtsmittel diese Urteile nur im fiktiven Mietmodell. Die Entscheidung des LSG NRW kann aber darüber hinaus auch weitreichende Folgen für Träger mit Pflegeeinrichtungen in NRW im sog. Eigentümermodell sowie im konkreten Mietmodell haben. Es ist somit zu klären, ob die relevanten LSG-Urteile bereits umgesetzt worden sind. Zumindest im Mietmodell ist im Einzelfall zusätzlich zu betrachten, ob und wie die Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden kann. Bei etwaigen Mietanhebungen ist zu beachten, dass diese nur im Rahmen von § 558 BGB zulässig bzw. refinanzierungsfähig sind.

Klären, wie für die IK-Beantragung notwendige Daten aus den Systemen möglichst auf Knopfdruck generiert werden können!

Zur IK-Beantragung oder Überwachung der sog. Kappungsgrenzen werden u.a. relevante Daten zur Führung der virtuellen Konten aus der Fibu hergeleitet und häufig immer noch manuell in Excel übertragen. Hierbei gilt es zu klären, wie in den jeweiligen Systemen über einen Excel-Export Auswertungen zum Beispiel zur Höhe der Instandhaltungsaufwendungen, Abschreibungen, Personalkosten des eigenen Personals oder von ausgelagerten Zentralbereichen standardisiert generiert werden können.

Beachte: Die IK-Beantragung in Pfad.invest muss bis zum 31.12.2024 abgeschlossen werden, da ansonsten ab dem 01.01.2025 die Abrechnungsgrundlage fehlt

Sollten Sie Unterstützung zur IK-Beantragung benötigen oder Fragen zu den Angemessenhietsgrenzen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!