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Neue Richtlinie in Sachen Corona

Unterstützung für Einrichtungen des Sozialwesens

Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und Sozialunternehmen zum Ausgleich von Schäden infolge der Corona-Pandemie ist nun veröffentlicht.

Sofern sie nicht durch andere Umsätze oder andere staatliche Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen werden, unterstützt der Bund Inklusionsunternehmen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen, um durch die Corona-Pandemie entstandene Schäden auszugleichen. Hierfür stellt er Mittel im Umfang von 100 Millionen Euro bereit.

Hintergrund des Bundesengagements ist, dass diese Aufgabe von den Ländern wohl angesichts der erheblichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht allein gestemmt werden kann. Wichtig zu wissen: Die Billigkeitsleistung wird nur auf Antrag gewährt; abwarten allein reicht also nicht!

Und: Gemäß der Richtlinie besteht auf die Gewährung der Billigkeitsleistung kein Rechtsanspruch; die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Doch wer muss da aktiv werden?

Antragsberechtigt sind, unabhängig von ihrer Größe und Rechtsform, mit Sitz in Deutschland privatrechtlich organisierte:

  • Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX.
  • Unternehmen, bei denen als Unternehmenszweck die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die soziale Teilhabe, einschließlich der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern oder die Teilhabe an Bildung nach § 75 SGB IX im Vordergrund stehen sowie Unternehmen, die Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX betreiben (Einrichtungen der Behindertenhilfe).
  • Nicht gewinnorientierte Läden oder Verkaufsstellen, deren Hauptzweck es ist, bedürftige Menschen mit für sie erschwinglichen Waren des täglichen Gebrauchs zu versorgen (Sozialkaufhäuser).
  • Nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft am Markt tätig sind (Sozialunternehmen) und die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist.

Was kann man bekommen?

Für einen durch folgende fortlaufende, im individuellen Förderzeitraum anfallende betriebliche Fixkosten verursachten Liquiditätsengpass kann (!) die Liquiditätsbeihilfe bewilligt werden:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV) Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
  • Grundsteuern.
  • Betriebliche Lizenzgebühren.
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
  • Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie anfallen.
  • Kosten für Auszubildende, die nicht anderweitig bezuschusst werden.
  • Personalaufwendungen im individuellen Förderzeitraum, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind oder anderweitig bezuschusst werden.

Achtung!

  • Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  • Zahlungen für betriebliche Fixkosten, die an mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen gehen, sind bei Antragstellung gesondert auszuweisen.
  • Antragsteller, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die Corona-Überbrückungshilfe in Anspruch genommen haben, aber weiterhin von Einnahmeausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.
  • Bei zeitlicher Überschneidung des individuellen Förderzeitraums der Liquiditätsbeihilfe mit anderen staatlichen Unterstützungsleistungen erfolgt bei gleichem Förderzweck eine dem Überschneidungszeitraum entsprechende Anrechnung auf die Höhe der Liquiditätsbeihilfe.
  • Eine Kumulierung der Liquiditätsbeihilfe mit anderen staatlichen Unterstützungsleistungen, insbesondere Darlehen, ist zulässig, soweit keine Überkompensation des Liquiditätsengpasses eintritt.

Was kann man erwarten?

Innerhalb des Förderzeitraums September 2020 bis März 2021 kann die Liquiditätsbeihilfe für mindestens einen Monat und höchstens sieben Monate beantragt werden (individueller Förderzeitraum). Der zulässige Höchstbetrag der Förderung beträgt 800.000 Euro pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne. Die Liquiditätsbeihilfe beträgt regelmäßig 90 % der Differenz aus den im individuellen Förderzeitraum zu deckenden förderfähigen betrieblichen Fixkosten nach Nummer 4 und den voraussichtlichen Einnahmen im gleichen Zeitraum. Die übrigen 10 % der Differenz sind vom Antragsteller als Selbstbeteiligung zu tragen.

Was muss getan werden?

Anträge sind bis zum 31. März 2021 (Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle) an das für den Ort des Sitzes des Antragsstellers zuständige Integrationsamt (Bewilligungsstelle) zu richten.

Vor dem Hintergrund des EU Beihilferechts können sich auch für die Corona-Hilfen in der Sozialwirtschaft durchaus Probleme ergeben. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für diesen Fall kompetent mit unseren Spezialisten zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!

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