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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts beschlossen!

Dem Inkrafttreten des Gesetzes steht nichts mehr entgegen

„Der Bundestag hat am Mittwoch, 16. Dezember 2020, den Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2020 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.“

Mit diesem schlichten Hinweis auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages findet das monatelange Warten um die Frage, „kommt die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und wenn ja, in welcher Form?“ seit gestern Abend ein aus unserer Sicht positives Ende. Der für morgen geplanten Zustimmung seitens des Bundesrats dürfte nichts entgegenstehen, da eben dieser die vom Bundestag jetzt beschlossenen Änderungen in die Beratungen zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 eingebracht hat. Damit dürften die durch das JStG 2020 geplanten Änderungen nach Unterzeichnung und Verkündung im BGBl. noch in diesem Jahr in Kraft treten. Wir haben Ihnen die aktuellen geplanten Änderungen zusammenfasst. Zur Übersicht! 

In einem kurzen Überblick möchten wir Ihnen nun nachfolgend noch einige Hinweise geben, welche der geplanten Regelungen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen noch modifiziert wurden bzw. nicht den Weg ins Gesetz geschafft haben.

Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit

Der geplanten Neuregelung zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit (§ 61 AO-E) wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen nicht zugestimmt. Dieses dürfte ganz wesentlich auf das Votum der BAG FW zurückzuführen sein, die in einem Positionspapier erhebliche Bedenken gegen diese geplante Regelung erhoben hat. Damit dürfte es, zumindest im Rahmen dieser Legislaturperiode, bei der bisherigen gesetzlichen Regelung bleiben, dass steuerbegünstigten Unternehmen bei einem wesentlichen Verstoß gegen die Regelungen der Vermögensbindung eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit eine Nachversteuerung von bis zu zehn Jahren droht (§ 61 Abs. 3 AO).

Abgesehen von der Ausstiegsregelung sind jedoch wesentliche Erleichterungen beschlossen worden:

Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

Mit der Neuregelung zu § 58 Nr. 1 AO-E war geplant, hier für den Zuwendungsgeber eine sog. Vertrauensschutzregelung einzuführen, die die Gutgläubigkeit der Geberkörperschaft schützt, wenn sie sich die Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft nachweisen lässt. Diese Regelungen hat man jetzt in eine neu einzuführende Vorschrift des § 58 a AO aufgenommen.

Kooperationsrecht und arbeitsteiliges Zusammenwirken

Die für das Organisationsrecht steuerbegünstigter Unternehmen aus unserer Sicht ganz wesentliche Änderung des § 57 Abs. 3 AO-E hat in unveränderter Fassung die Zustimmung des Bundestages erhalten! Anzuwenden sein soll diese Vorschrift allerdings nun erst mit dem Tag nach der Gesetzesverkündung, also voraussichtlich im Laufe des Dezember 2020 (vorgesehen bisher: 01.01.2020).

Hier besteht aus unserer Sicht für steuerbegünstigte Unternehmen aktuell Handlungsdruck, wenn sie die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorteile dieser Regelung für 2021 frühestmöglich in Anspruch nehmen möchten. Sollen gewerbliche Tochterunternehmen mit ihren Funktionsleisten zur Unterstützung steuerbegünstigter Zweckbetriebe zukünftig als steuerbegünstigte Unternehmen geführt werden oder bisherige Funktionsleistungen, wie zum Beispiel Verwaltungsleistungen an Verbundunternehmen nicht mehr als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, sondern als Zweckbetriebe deklariert werden können, dürfte dieses aus unserer Sicht zuvor eine Anpassung der steuerbegünstigten Zwecke in Gesellschaftsverträge oder Satzungen erfordern.

Da die Anforderungen an die sog. Mustersatzung steuerbegünstigter Unternehmen grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums bestanden haben müssen (§ 60 Abs. 2 AO), würde eine entsprechende Anpassung der steuerbegünstigten Zwecke im Hinblick auf ein „planmäßiges Zusammenwirken“ diese Voraussetzungen vermutlich erst ab dem 01.01.2022 ganzjährig erfüllen können.

Hier bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber – im Interesse der steuerbegünstigten Unternehmen mit dem Ziel einer frühestmöglichen Anwendung dieser begünstigenden Regelungen – ggf. eine Billigkeitsregelung erlässt, die es den Unternehmen ermöglicht, die Vorteile dieser Neuregelung, bereits nach einem Beschluss der dafür zuständigen Organe, im laufenden Jahr 2021 unterjährig zu nutzen (analog Rz. 4 zu § 60a Abs. 1 AEAO).

Ausblick

Die Umsetzung der sich nun konkret abzeichnenden Änderungen zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts bergen zahlreiche Auslegungsfragen. Hier erwarten wir, dass das Bundesfinanzministerium in 2021 möglichst zeitnah Regelungen bereitstellt, damit handwerkliche Fehler bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen vermieden werden. Zugleich sollte eine Aussage getroffen werden, ob die begünstigenden Regelungen ggf. auch für noch offene Fälle der vergangenen Jahre angewendet werden können. 

Mit diesem Wunsch möchten wir unsere kursorische Berichterstattung zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts 2020 heute zunächst beenden, möchten unseren Lesern trotz der pandemiebedingten Einschränkungen frohe und gesegnete Feiertage wünschen und einen guten Start in das Jahr 2021.

Bleiben Sie gesund und uns gewogen, für weitere Informationen zu dem Thema freuen wir uns darauf, Sie auf unserem Webinar am 19. Januar 2021 zu begrüßen. Zum Webinar! 

Wir haben Ihnen die aktuellen geplanten Änderungen zusammenfasst. Zur Übersicht!