Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – ein kompakter Überblick

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden zahlreiche steuerliche Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt - und jüngst durch das Änderungsschreiben zum AEAO genauer definiert. Kernelement der Reform sind Erleichterungen für Kooperationen im gemeinnützigen Konzernverbund.

Ihre Ansprechpartner

Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020

Im Jahr 2019 startete der Bundesrat einen ersten Versuch, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend zu reformieren, und scheiterte. Anfang Oktober 2020 unternahmen die Bundesländer nun einen weiteren Anlauf, um die aus ihrer Sicht notwendigen Reformpunkte im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 auf den Weg zu bringen, die der Bundestag am 21. Oktober 2020 in seiner Drucksache BT-DRS 19/23551 weitestgehend übernommen hat. 

Die parlamentarischen Beratungen wurden im Bundestag am 16.12.2020 abgeschlossen und das Jahressteuergesetz 2020 zusammen mit den Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts mit der Stimmenmehrheit der CDU-/CSU-/SPD-Fraktion angenommen.

Der Bundesrat hat der aktuellen BR-DRS 746/20 am 18.12.2020 zugestimmt, damit treten zahlreiche Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht am Tag nach der Verkündung im BGBl. (29. Dezember 2020) in Kraft, die Anpassung der einkommensteuerlichen Freibeträge nach § 3 EStG dagegen erst zum 01.01.2021.  

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den aktuellen Stand der beschlossenen Änderungen, die das Gemeinnützigkeitsrecht nachhaltig reformieren. Insbesondere die beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Beurteilung von Kooperationen im steuerbegünstigten Unternehmensverbund (§ 57 Abs. 3 AO) sind zu begrüßen.  

BMF-Schreiben

Das BMF nimmt Stellung zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts. Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Praxisleitfaden zum neuen Gemeinnützigkeitsrecht

Die wichtigsten Neuregelungen – von unseren Expert:innen kompakt für Sie zusammengefasst: Das Kompendium „Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – JStG 2020: Ein Leitfaden für neue Lösungsansätze“ ist auch in der 2. Auflage bereits fast vergriffen. Es gibt Ihnen einen vollständigen Überblick und wichtige Hinweise für die Praxis.

Alle Details sowie die Möglichkeit, das Buch direkt zu bestellen, finden Sie direkt über nwb im Verlags-Shop.

Zentrale Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts

Ob die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts tatsächlich diese Bezeichnung verdient und welche Veränderungen für Sie zentral sind, erklärt Ihnen unser Experte Tilo Kurz im Video.

Überblick über die Änderungen der Abgabenordnung

Neue gemeinnützige Zwecke

§ 52 Abs. 2 AO

Neuregelung

Der Zweckkatalog des § 52 AO wird im Rahmen des Reformvorhabens erweitert bzw. ergänzt:  

  1. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO
    Die Änderung enthält die Klarstellung, dass von der Förderung des Umweltschutzes auch der Klimaschutz umfasst ist.  
  2. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9a AO
    Die Nummer 9a wird neu eingefügt und nimmt folgenden Zweck in den Katalog auf: „die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“.  
  3. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO
    Nummer 10 wird ergänzt um die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.  
  4. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO
    In Nummer 22 kommt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung hinzu. Hierdurch sollen Betätigungen im Bereich der Landschaftspflege, Heimatpflege, Naturschutz und Denkmalpflege in einem einheitlichen Zweck gebündelt werden.  
  5. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO
    Mit Nummer 26 wird folgender Katalogzweck neu eingefügt: “die Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze). Als Gegenleistung in diesem Sinne gilt insbesondere die Erlaubnis zur Verwendung oder Weitergabe der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke”. 

Inkrafttreten

29.12.2020

Aufhebung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleine Körperschaften

§ 55 Abs. 1 AO

Für kleinere Körperschaften, deren jährliche Einnahmen 45.000 € nicht übersteigen, wird in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO geregelt, dass sie nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Ein temporärer Mittelverwendungsrückstand wird daher in diesen Fällen nicht mehr unweigerlich zu Diskussionen um den Erhalt der Gemeinnützigkeit führen. In der Gesamtschau sollten aber auch kleinere Körperschaften die Verwendung ihrer Mittel für steuerbegünstigte Zwecke weiterhin nachweisen können.  

Inkrafttreten

29.12.2020

Erleichterungen für Kooperationen!?

§ 57 Abs. 3 AO

Neuregelung

Nach dem Unmit­tel­bar­keits­grund­satz des § 57 AO muss eine Kör­per­schaft ihre gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke grund­sätz­lich selbst ver­wir­k­li­chen. Durch § 57 Abs. 3 AO ist eine Körperschaft künftig auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig, wenn sie planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Organisation zusammenwirkt. Als Beispiel für solch ein planmäßiges Zusammenwirken führt die Gesetzesbegründung Wäschereileistungen einer Tochtergesellschaft für den Krankenhausbetrieb der Muttergesellschaft an. Bisher wurde nur der Krankenhausbetrieb der Muttergesellschaft als Zweckbetrieb beurteilt, während die Wäschereileistungen der Tochtergesellschaft nicht steuerbegünstigt waren. Zukünftig begründen auch die Leistungen der Tochtergesellschaft einen Zweckbetrieb, weil das Zusammenwirken beider Gesellschaften gem. § 57 Abs. 3 AO einheitlich zu beurteilen ist. Im Ergebnis können damit auch Gesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden, die ausschließlich derartige Funktionsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften erbringen. Hierfür wird weder ein Über-Unterordnungs-Verhältnis noch eine Konzernstruktur verlangt. Derzeit werden Gesellschaften dieser Art zumeist als sog. Service-Gesellschaft in gewerblicher Form geführt.  

Der Weg in die Gemeinnützigkeit bzw. die Verlagerung bestimmter Funktionsleistungen aus dem Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den Zweckbetrieb setzt voraus, dass die Tätigkeiten satzungsgemäß erfolgen. Bezogen auf das Beispiel der Wäschereileistungen, müsste die Tochtergesellschaft folglich zunächst ihren Gesellschaftsvertrag an die AO-Mustersatzung anpassen und dabei als steuerbegünstigen Zweck auch die Förderung des Gesundheitswesens durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Unternehmen aufnehmen.

Konkrete Folgen der Neuregelung

Mit der Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO werden Funktionsleistungen für steuerbegünstigte Unternehmen, die zum Beispiel ein Krankenhaus oder ein Altenheim betreiben, bei der Tochtergesellschaft als Leistungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs anerkannt. Mit dieser Zuordnung von Kooperationsleistungen zu einem Zweckbetrieb hätten zahlreiche Fragestellungen, die steuerbegünstigten Unternehmen aktuell im Rahmen von Betriebsprüfungen begegnen wie zum Beispiel Abgrenzungsfragen zum Zweckbetrieb oder nach der Angemessenheit von Verrechnungspreisen bzw. Gewinnaufschlägen automatisch ein Ende gefunden. In diesem Kontext ist vorstellbar, dass auch der Erwerb bzw. das Halten von Beteiligungen an derartigen steuerbegünstigten Tochter-(Service) Gesellschaften oder die Vermietung von Immobilen für steuerbegünstigte Zwecke beim Gesellschafter der steuerbegünstigten Zweckverwirklichung zugeordnet würde.

Inkrafttreten

29.12.2020

Die gemeinnützige Holding

§ 57 Abs. 4 AO

Neuregelung

Der § 57 Abs. 4 AO sieht eine Kehrtwende in Bezug auf die Beurteilung von Holdingstrukturen im gemeinnützigen Konzern vor. Bisher konnen Konzernspitzen, beispielsweise Stiftungen oder Vereine, die neben dem Halten von Beteiligungen selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen, nicht als gemeinnützig anerkannt werden.  

Dies ändert sich nun. § 57 Abs. 4 AO sieht vor, dass auch Holdinggesellschaften, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten und verwalten ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verwirklichen. Die Änderung ist sehr zu begrüßen, da die bisherige uneinheitliche Beurteilung nicht gerechtfertigt war. Insbesondere, wenn die Ausgliederung der steuerbegünstigten Tätigkeiten das gemeinnützigkeitsrechtliche Gesamtbild wirtschaftlich nicht verändert.

Konkrete Folgen der Neuregelung

Die Einführung einer solchen gemeinnützigen Holding führt in vielen gemeinnützigen Unternehmensverbünden für Klarheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit der Konzernspitze. Damit einhergehen auch Folgen für den Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen GmbHs, denn diese müssen nicht mehr aus freien Mitteln finanziert werden.

Noch unklar ist, wie sich das Halten von Anteilen an gewerblichen Kapitalgesellschaften auswirken wird. Denkbar wäre, dass insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. eine vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt oder aber die Regelung des § 57 Abs. 4 AO insgesamt nicht greift und die Holdinggesellschaft infolgedessen nicht gemeinnützig wird. Hier wäre seitens des BMF eine klarstellende Regelung wünschenswert, ob ggf. eine mittelbare Beteiligung, z. B. über eine Tochtergesellschaft, der Holding die Gemeinnützigkeit bewahren würde.   

Inkrafttreten

29.12.2020 

Fördertätigkeiten im Fokus

§ 58 AO

Neuregelung

§ 58 AO in der bisherigen Fassung regelt, dass die Mittelweitergabe an eine andere gemeinnützige Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. In diesem Zusammenhang sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. § 58 Nr. 1 AO ermöglicht die Weitergabe des gesamten Mittelbestandes, wenn Zweckidentität mit der Empfängerkörperschaft und eine entsprechende Satzungsklausel vorliegen. Auf der anderen Seite lässt § 58 Nr. 2 AO nur eine teilweise Mittelweitergabe (bis zu 50 %) zu, verlangt jedoch weder die Zweckidentität noch eine Satzungsklausel.  

Die Reform sieht nun eine Vereinheitlichung dieser Regelungen vor. Dazu entfällt § 58 Nr. 2 AO ersatzlos und § 58 Nr. 1 AO wird ergänzt. Konkret regelt § 58 Nr. 1 AO, dass die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften unabhängig von ihrer Höhe und einer Zweckidentität möglich sein soll. Eine Satzungsklausel soll nur für reine Förderkörperschaften erforderlich sein. Also immer dann, wenn die Mittelweitergabe die einzige Art der Zweckverwirklichung ist.  

Konkrete Folgen der Neuregelung

Die Neuregelung wird zu mehr Rechtssicherheit führen und den Handlungsspielraum im Hinblick auf die Weitergabe von Mitteln erhöhen. 

Inkrafttreten

29.12.2020

Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

§ 58 a AO

Mit dieser Vorschrift wird Vertrauensschutzregelung eingeführt, die den guten Glauben der Geberkörperschaft schützt, wenn sie sich die Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft hat nachweisen lassen. Der Nachweis kann dabei durch Vorlage der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO erfolgen.

Inkrafttreten

29.12.2020

Feststellungen zur Satzungsmäßigkeit

§ 60a Abs. 6 AO

Neuregelung

§ 60a Abs. 1 AO sieht vor, dass die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt wird. Diese Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, ermöglicht es den gemeinnützigen Körperschaften sodann Zuwendungsbestätigungen über Spenden oder Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Derzeit orientiert sich die Prüfung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen allein an der Satzung, so dass auch Körperschaften, die die in ihrer Satzung genannten Zwecke tatsächlich gar nicht verfolgen, einen Anspruch auf die Feststellung haben. Dies hat sich mit dem neuen § 60a Abs. 6 AO geändert. Denn dieser sieht vor, dass die Feststellung nach § 60a AO abgelehnt werden kann, wenn die tatsächliche Geschäftsführung gegen die Satzung verstößt.

Inkrafttreten

29.12.2020

Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit – nicht beschlossen

§ 61 AO-Entwurf

Die geplante Neuregelung zum Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit wurde – offenbar auf Verlangen der Wohlfahrtsverbände – aus dem Jahressteuergesetz 2020 heraus genommen und soll dem Vernehmen nach zu einem späteren Zeitpunkt in noch zu bestimmender Weise geregelt werden.

Anhebung der Bagatellgrenze

§ 64 Abs. 3 AO

Neuregelung

§ 64 Abs. 3 AO sieht aktuell vor, dass dem Grunde nach steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von steuerbegünstigten Körperschaften nicht der Besteuerung unterworfen werden, wenn die Einnahmen in diesem Bereich 35.000 € nicht übersteigen.  

Durch das JStG 2020 wurde diese Bagatellgrenze nun auf 45.000 € angehoben.

Konkrete Folgen der Neuregelung

Eine Entlastung ergibt sich hierdurch insbesondere für Körperschaften deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bisher nur knapp die maßgebliche Grenze von 35.000 € überschritten haben.

Liegen die Einnahmen in diesem Bereich unterhalb der neuen Bagatellgrenze muss von der Körperschaft der Überschuss der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht ermittelt werden.

Inkrafttreten

29.12.2020

Erweiterung der Katalog-Zweckbetriebe

§ 68 AO

§ 68 AO sieht zwei neue Zweckbetriebsvorschriften vor:

  1. § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO
    Im neuen § 68 Nr. 1 Buchstabe c AO-Entwurf wird für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen ein eigener Zweckbetrieb geschaffen. Entsprechende Leistungen waren bisher für gewöhnlich dem Zweckbetrieb gem. § 66 AO zuzuordnen. Die Aufnahme dieses Zweckbetriebs in den § 68 AO wird dazu führen, dass die explizite und verwaltungsaufwändige Prüfung der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge gem. § 53 AO zukünftig entfallen kann.  
  2. § 68 Nr. 4 AO
    Von § 68 Nr. 4 AO sind derzeit nur solche Einrichtungen erfasst, die zur Fürsorge körperbehinderter Menschen dienen. Dieser Zweckbetrieb soll nun auch auf die Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen ausgedehnt werden.  

Inkrafttreten

29.12.2020

Ausblick

Die vorgenannten Punkte der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts sind aus unserer Sicht allesamt zu begrüßen.

Die Mehrzahl der Neuregelungen ist bereits am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten. Am 6. August 2021 hat sich nun auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den Reformpunkten geäußert. Die teils konkreten Anwendungsvorgaben des BMF werden für viele gemeinnützige Körperschaften den Startschuss für die Umsetzung der Reform markieren. Eine erste Einschätzung finden Sie hier.

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Handlungsoptionen. Melden Sie sich gerne bei uns. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Impulse für Ihre Arbeit

Curacon-Veranstaltungen: Fachtage zum GemR

Die wichtigen Neuerungen der Reform, die damit verbundenen Chancen und Risiken, aktuelle Erkenntnisse aus Betriebsprüfungen, aktuelle Rechtsprechungen und schließlich alles Wissenswerte aus dem Bereich Umsatzsteuer - all dies bieten unsere diesjährigen Fachtage. In Präsenz und als Livestream.

Weitere Informationen

Curacon-Newsletter

Un­ser Wis­sen tei­len wir gern: Die wich­tigs­ten The­men kom­pakt auf den Punkt ge­bracht – abon­nie­ren Sie ein­fach hier un­se­ren News­let­ter Sozialwirtschaft!

Weitere Informationen

Curacon-Leistungen

Le­sen Sie mehr zu un­se­ren Leis­tun­gen im Be­reich Gemeinnützigkeitsrecht. Wir un­ter­stüt­zen Sie bei der Um­set­zung der neu­en Regelungen. Jetzt mehr er­fah­ren!

Weitere Informationen