Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das JStG 2020
Im Jahr 2019 startete der Bundesrat einen ersten Versuch, das Gemeinnützigkeitsrecht umfassend zu reformieren, und scheiterte. Anfang Oktober 2020 unternahmen die Bundesländer nun einen weiteren Anlauf, um die aus ihrer Sicht notwendigen Reformpunkte im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 auf den Weg zu bringen, die der Bundestag am 21. Oktober 2020 in seiner Drucksache BT-DRS 19/23551 weitestgehend übernommen hat.
Die parlamentarischen Beratungen wurden im Bundestag am 16.12.2020 abgeschlossen und das Jahressteuergesetz 2020 zusammen mit den Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts mit der Stimmenmehrheit der CDU-/CSU-/SPD-Fraktion angenommen.
Der Bundesrat hat der aktuellen BR-DRS 746/20 am 18.12.2020 zugestimmt, damit treten zahlreiche Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht am Tag nach der Verkündung im BGBl. (29. Dezember 2020) in Kraft, die Anpassung der einkommensteuerlichen Freibeträge nach § 3 EStG dagegen erst zum 01.01.2021.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über den aktuellen Stand der beschlossenen Änderungen, die das Gemeinnützigkeitsrecht nachhaltig reformieren. Insbesondere die beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Beurteilung von Kooperationen im steuerbegünstigten Unternehmensverbund (§ 57 Abs. 3 AO) sind zu begrüßen.