Neue gemeinnützige Zwecke
§ 52 Abs. 2 AO
Neuregelung im Gemeinnützigkeitsrecht
Der Zweckkatalog des § 52 AO wird im Rahmen des Reformvorhabens erweitert bzw. ergänzt:
- § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO
Es wird klargestellt, dass von der Förderung des Umweltschutzes auch der Klimaschutz umfasst ist. - § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9a AO
Die Nummer 9a wird neu eingefügt und nimmt den Zweck der Förderung von Friedhofs- und Gedenkstättenpflege- und Führung für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten in den Katalog auf. - § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO
Nummer 10 wird ergänzt um die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden. - § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO
In Nummer 22 kommt die Förderung der Heimatkunde und -pflege sowie der Ortsverschönerung hinzu. Hierdurch sollen Betätigungen im Bereich der Heimat- und Landschaftspflege, Naturschutz und Denkmalpflege in einem einheitlichen Zweck gebündelt werden. - § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO
Mit Nummer 26 wird ein neuer Katalogzweck zur Förderung der Einrichtung und Führung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze). Als Gegenleistung in diesem Sinne gilt insbesondere die Erlaubnis zur Verwendung oder Weitergabe der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke.
Inkrafttreten
29.12.2020