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Nullsteuersatz für PV-Anlagen

Klarstellung von Einzelfragen bei der Anwendung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 des Umsatzsteuergesetzes angefügt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (im Wesentlichen § 4 Nr. 14 ff UStG) genutzt werden, installiert wird. Der Nullsteuersatz gilt ebenso für die Lieferung und Installation von wesentlichen Komponenten der Anlage sowie für den Speicher, sofern dieser ausschließlich dazu dient, den aus den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.

Mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 hat die Finanzverwaltung bereits zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes Stellung genommen und ihre Auffassung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen. Die Erläuterungen betreffen im Wesentlichen Anforderungen an den Betreiber der PV-Anlage sowie die Belegenheitsvoraussetzungen. Außerdem nahm die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung, welche Komponenten einer PV-Anlage dem Nullsteuersatz unterliegen.

Das neuerlich veröffentlichte BMF-Schreiben vom 30. November 2023 ergänzt das Schreiben aus Februar und sorgt durch die Beantwortung von Einzelfragen für eine erhöhte Rechtssicherheit bei der Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes.

Lieferung der PV-Anlage

So wird durch das Schreiben beispielsweise explizit ergänzt, dass die Erneuerung oder die Ertüchtigung eines Zählerschranks, der Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage – beispielsweise im Rahmen einer notwendigen Verstärkung des Daches – sowie die Lieferung eines Taubenschutzes zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage gehören und damit unter die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes fallen. Davon explizit ausgenommen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Teil der Unterkonstruktion, der einen eigenen Zweck hat. Dazu zählen unter anderem Carports oder andere Überdachungen, die im Wesentlichen als Regenschutz dienen. Damit unterliegt folgender Katalog an Lieferungen dem Nullsteuersatz:

  • Montage der Solarmodule
  • Bereitstellung von notwendiger Software
  • Einrichtung der für den Betrieb notwendigen Elektroinstallation
  • Installation der Zählerinfrastruktur
  • Gerüst sowie Befestigungstätigkeiten
  • Ertüchtigung der Unterkonstruktion
  • Befestigung eines Taubenschutzes.

Speicherinfrastruktur

Speicher mit einer Kapazität von mindestens 5 kWh sollen aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Nachweisführung dem Betrieb der PV-Anlage zuzuordnen sein. Zu den begünstigten Speichersystemen zählen auch solche Speicher, die überschüssigen Strom in Wasserstoff umwandeln, um den Wasserstoff bei geringer Erzeugung wieder in Strom umzuwandeln, sofern keine anderweitige Nutzung des Wasserstoffs möglich ist. Bei dem Prozess zwangsläufig entstehende und nutzbare Wärme ist für die Begünstigung nicht erheblich.

Ausblick

Dem BMF gelingt es mit Schreiben vom 30. November 2023, einige der noch ungeklärten Fragestellungen zu klären, bzw. Sicherheit durch die weitere Aufzählung von Anwendungsbeispielen zu schaffen.

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